Druckschrift 
Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
XII
Einzelbild herunterladen

xXII

Eintragung(der Privilegien und Hypotheken in die Regiſter der Hypotheken⸗Bewahrer). Wo ſie geſchehen muͤſſe; wann ſie ohne Wirkung bleibe, 939 u. f. und 2146. Die an demſelben Tage eingetragenen Glaͤubiger haben eine verhaͤltnißmaͤßige Hypothek, 2147. Was hat der Glaͤubiger zu thun, um die Einſchreibung zu bewirken, 2r48. Wem die Koſten der Ein⸗ ſchreibung zur Laſt fallen, 2155.

Einwilligung. Nothwendigkeit derſelben in Betreff der Ehe, 146 u. f. Die beiderſeitige und beharrliche Einwilligung der Ehegatten iſt eine entſcheidende Urſache der Eheſcheidung, 233. Die bloße Einwilligung der Parteien macht eine angenommene Schenkung vollguͤltig, 938. In welchen Faͤllen eine Einwilli⸗ gung nicht fuͤr guͤltig angeſehen wird, 1109. Zur freiwilligen Niederlegung bedarf es der Einwilligung beider Theile, 1921.

Eltern. Sie koͤnnen gegen die Heirath ihrer Kinder Einſpruch

thun, 173. Was haben ſie zu thun, wenn ſie die ihren min⸗

derjaͤhrigen Kindern zugehoͤrigen Mobilien nicht verkaufen wol⸗ len, 453. Wann erben ſie ihre natuͤrliche Kinder, 765. Sie koͤnnen im Namen ihrer minderjaͤhrigen Kinder Schenkungen annehmen, 935. Sie ſind befugt, einen Theil ihres Vermoͤ⸗ bon einem oder mehrern ihrer Kinder mit der Bedingung zu ſchenken, daß ſolcher den Kindern der Geſchenknehmer ausge⸗ liefert werden ſoll, 1048 u. f. Sie duͤrfen unter ihren Kin⸗ dern und Abkoͤmmlingen ihr Vermoͤgen theilen; in welcher

Form und nach welchen Grundſaͤtzen dieſes geſchehen müſſe,

1075 u. f. Sie ſind fuͤr den Schaden, den ihre minderjaͤhri⸗

gen bei ihnen wohnenden Kinder verurſacht haben, verantwort⸗

lich, 1384. Beſtellung des Brautſchatzes von Seiten der Eltern,

1544 u. f. S. Vater, Mutter.

Emancipation. In welchem Falle ſie von Geſetzes wegen Statt habe, 476. Wann und wie ſie von dem Vater, der Mutter oder dem Familienrathe einem Minderjaͤhrigen ertheilt werden koͤnne, 477 u. f. Dem Emancipirten wird in Beiſein eines Curators die Vormundſchafts⸗Rechnung abgelegt, 480. Welche Handlungen er allein, welche er unter dem Beiſtande ſeines Curators oder unter der Autoriſation des Familienra⸗ thes unternehmen koͤnne, 481 u. f. und 925. In welchen Faͤl⸗ len die von ihm uͤbernommenen Verbindlichkeiten eingeſchraͤnkt werden koͤnnen, 484. Wann und wie er die Wohlthat der Emancipation verlieren koͤnne, 485. Der Emancipirte, welcher Handlung treibt, wird in Hinſicht dieſer fuͤr großjaͤhrig be⸗ trachtet, 487. Wirkung der Emancipation auf die Klage wegen Verletzung bei Vertraͤgen, 1305. 3

Entfuͤhrer. Wann er als Vater eines Kindes erklaͤrt werden koͤnne, 340..

Entſchaͤdigung. S. Schaden⸗Erſatz⸗

Erbe. Rechte der Erben eines Nutznießers, 590, 399. Auf den rechtmaͤßigen Erben geht der Beſitz einer Erbſchaft ſchon kraft des Geſetzes uͤber; wer Erbe ſeyn koͤnne, 724 u. f. Wer ein Erbe anzutreten faͤhig iſt, 725. Der Erbe kann unter der Rechtswohlthat des Inventariums die Erbſchaft antreten; zu was er in dieſem Falle verbunden ſey; binnen welcher Zeit er ein Inventarium errichten, und ſich zur Annahme oder Aus⸗

1