Druckschrift 
Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
484
Einzelbild herunterladen

ee

L

482

Funftes Capitel.

Von der zur Verjaͤhrung Arderlichen Zeit.

Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfuͤgungen.

Art. 2260. Man zaͤhlt die Verjaͤhrung nach Tagen, und nicht nach Stunden.

2261. Sie iſt erworben, ſobald der letzte Tag der erforderlichen Zeit voll iſt.

Zweiter Abſchnitt. Von der dreißigjaͤhrigen Verjaͤhrung.

Art. 2262. Alle Klagen, ſowohl dingliche als per⸗ ſoͤnliche, werden in dreißig Jahren verjaͤhrt, und derjeni⸗ E. der ſich mit dieſer Verjaͤhrung ſchuͤtzt, braucht keinen

itel daruͤber nachzuweiſen, ſo wenig als man ihm dage⸗ gen die Einrede der Unredlichkeit machen kann.

2263. Acht und zwanzig Jahre von dem Datum der letzten Urkunde oder des letzten Titels, kann der Schuldner einer Rente gezwungen werden, ſeinem Glaͤubiger, oder denen, die in ſein Recht treten, eine neue Urkunde auf ſei⸗ ne Koſten auszuſtellen.

2264. Die Verjaͤhrungsregeln in Ruͤckſicht auf ande⸗ re Gegenſtaͤnde, als die, welche im gegenwaͤrtigen Titel erwaͤhnt werden, kommen in den ſie betreffenden Titeln vor.

Dritter Abſ. chanſitt.

Von der zehn⸗ und zwanzigjaͤhrigen Verjaͤhrung.

Art. 2265. Wer ein unbewegliches Gut redlich und vermoͤge eines rechtmaͤßigen Titels an ſich bringt, verjaͤhrt 44 das Eigenthum in zehn Jahren, wenn der wahre Eigen⸗ thuͤmer in dem Bezirke des Appellationsgerichts wohnt, worin das Gut liegt; und in zwanzig Jahren, wenn er auſſerhalb deſſelben wohnt.

2266. Wenn der wahre Eigenthuͤmer ſeinen Wohn⸗ ort zu verſchiedenen Zeiten bald in dem Bezirke, bald auſ⸗ ſerhalb deſſelben, gehabt hat: ſo muß man, um die Ver⸗ 4 jaͤhrung ſtaͤndig zu machen, zu dem, was an den zehn Jahren der Gegenwart fehlt, eben ſo viel doppelte Jahre der Abweſenheit ſetzen, als Jahre fehlen, um auf dieſe Art die zehn Jahre der Gegenwart vollſtaͤndig zu machen. 4

2267. Ein Titel, der wegen eines Mangels der Form nichtig iſt, kann der zehn⸗ und zwanzigjaͤhrigen Verjaͤhrung nicht zum Grunde dienen.

2268. Die Redlichkeit, oder der gute Glauben, wird allezeit vermuthet, und wer die Unredlichkeit vorſchuͤtzt, muß ſie beweiſen.