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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
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2252. Sie laͤuft nicht gegen Minderjaͤhrige und Un⸗ terſagte, ausgenommen in den Faͤllen des Art. 2278, und in allen uͤbrigen Faͤllen, welche das Geſetz ausdruͤcklich ausnimmt.

2253. Sie laͤuft nicht unter Eheleuten.

2254. Die Verjaͤhrung laͤuft gegen verheirathete Weiber, obſchon ſie weder durch richterlichen Spruch noch durch den Ehecontract in Guͤtertrennung leben, in Ruͤck⸗ ſicht auf die Guͤter, deren Verwaltung der Mann hat, wogegen ihr aber ihr Erholungsrecht gegen denſelben bleibt.

2255. Jedoch laͤuft ſie nicht waͤhrend der Ehe in Anſehung des unter das Brautſchatzverhaͤltniß geſtellten Vermoͤgens, das der Mann veraͤuſſert hat, gemaͤß dem Art. 1561 unter dem Titel von dem Ehecontracte und den gegenſeitigen Rechten der Eheleute.

2256. Eben ſo iſt die Verjaͤhrung waͤhrend der Ehe aufgeſchoben.

lſtens, in dem Falle, wo die Frau irgend eine Kla⸗

ge nicht eher anheben koͤnnte, als nachdem ſie ge⸗ waͤhlt hat, ob ſie naͤmlich die Gemeinſchaft anneh⸗ men, oder ihr entſagen wolle;

2tens, in dem Falle, wo der Mann, wenn er ein der

Frau eigenes Gut ohne ihre Einwilligung ver⸗ kauft hat, dieſen Verkauf verbuͤrgen muß, und in allen andern Faͤllen, wo die Klage der Frau auf den Mann zuruͤckfallen wuͤrde.

2257. Die Verjaͤhrung laͤuft nicht,

in Anſehung einer Foderung, die von einer Bedingung abhaͤngt, bis die Bedingung eintrifft;

in Anſehung der Klage auf Gewaͤhrleiſtung, bis die Eviction vorhanden iſt;

in Anſehung einer Foderung, die an einem beſtimm⸗ ten Tage faͤllig wird, bis der beſtimmte Tag erſchienen iſt.

2258. Die Verjaͤhrung laͤuft nicht gegen den Erben mit Vorbehalt, in Anſehung ſolcher Foderungen,adie er ge⸗ gen die Erbſchaft hat.

Sie laͤuft gegen einen erbloſen Nachlaß, obſchon dem⸗ ſelben kein Curator beſtellt iſt.

2259. Auch laͤuft ſie waͤhrend der drei Monate, die zur Exrrichtung eines Inventariums, und der vierzig Tage als Bedenkzeit geſtattet ſind.