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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
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1980. Der Empfaͤnger hat kein erworbenes Recht auf die Rente, als nach Verhaͤltniß der Tagezahl, die er ge⸗ lebt hat.

Iſt indeſſen verabredet worden, daß ſie voraus be⸗ zahlt werden ſolle: ſo iſt das Recht auf den Termin, der bezahlt werden mußte, von dem Tage an erworben, wo er bezahlt werden mußte.

1981. Nur in dem Falle, wo die Rente auf wohl⸗ thaͤtige Art beſtellt wird, kann ausbedungen werden, daß ſie nicht angreifbar ſeyn ſoll.

1982. Der Leibrentenvertrag erliſcht nicht durch den buͤrgerlichen Tod des Empfaͤngers; ſondern die Rente muß entrichtet werden, bis er eines natuͤrlichen Todes ſtirbt.

1983. Wenn der Empfaͤnger einer Leibrente die da⸗ von verfallenen Termine fordert: ſo muß er beweiſen, daß er, oder die Perſon noch lebt, auf deren Kopf ſie iſt be⸗ ſtellt worden.

Dreizehnter Titel. Vom Vollmachtsvertrage*).

Erſtes Capitel.

Von der Natur und Form des Vollmachts⸗ vertrages. 4

Art. 1984. Vollmacht oder Auftrag iſt eine Hand⸗ lung, wodurch jemand einem andern die Gewalt ertheilt, etwas für ihn und in ſeinem Namen zu thun.

Dieſer Vertrag iſt vollkommen, wenn der Auftrag angenommen wird.

1985. Jemand kann entweder durch eine oͤffentliche oder Privaturkunde, ſogar durch einen Brief bevollmäch⸗

*) Geſetz vom 19. Ventoſe 12. Jahrs(10. Maͤrz 1804). Pro⸗ mulgirt den 29.(20. Maͤrz 1804).