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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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blicke an zu rechnen, wo dem angeblich verletzten Theile jene Regulirung bekannt geworden. Nachher wird er wei⸗ ter nicht angehoͤrt. Auch dann wird er nicht mehr ange⸗ hoͤrt, wenn er bereits von ſeiner Seite angefangen hat, die Regulirung zu vollziehen.

1855. Der Vertrag iſt nichtig, wenn er einem Geſellſchaftsgliede den ganzen Gewinn gibt.

Eben ſo nichtig waͤre eine Verabredung, die dahin zielte, Summen oder Effekten, welche ein oder mehrere Glieder in die Geſellſchaftsmaſſe gebracht, von allem Bei⸗ trag zum Verluſte zu befreien.

1856. Iſt einem Mitgliede durch eine beſondere Ver⸗ abredung beim Geſellſchaftscontrakte die Verwaltung auf⸗ getragen: ſo kann daſſelbe ungeachtet des Widerſpruchs anderer Glieder, alle Handlungen vornehmen, die zu ſei⸗ ner Geſchaͤftsfuͤhrung gehoͤren; nur muß er dabei redlich und ohne Betrug zu Werke gehen.

So lange die Geſellſchaft beſteht, kann ein ſolcher Auftrag nicht ohne eine rechtmaͤßige Urſache zuruͤckgenom⸗ men werden. Anders verhaͤlt es ſich indeſſen, wenn ein ſolcher Auftrag in einer Verabredung gegeben worden, die

ſpaͤter als der Geſellſchaftscontrakt iſt; in dieſem Falle kann er widerrufen werden, wie ein ſimpler Auftrag, oder wie ein ſimples Mandat.

1857. Sind mehrere Geſellſchaftsglieder mit der Ge ſchaͤftsfuͤhrung beauftragt, ohne daß die Art ihrer Verrich⸗ tungen beſtimmt, oder ohne daß dabei ausgedruͤckt worden, daß einer nicht ohne den andern handeln koͤnne: ſo koͤn⸗ nen ſie, jeder insbeſondere, alle Handlungen dieſer Ge⸗ ſchaͤftsfuͤhrung vornehmen.

1858. Lautet die Verabredung dahin, daß einer von den Geſchaͤftsfuͤhrern nichts ohne den andern thun ſolle: ſo kann eiver fuͤr ſich allein, ohne eine neue Verabredung, nicht in Abweſenheit des andern handeln, auch dann nicht, wenn dieſer Letztere in der wirklichen Unmoͤglichkeit waͤre, an den Handlungen der Geſchaͤftsfuͤhrung Theil zu nehmen.

1859. Beim Abgang beſonderer Verabredungen uͤber die Art der Verwaltung, ſind folgende Regeln dabei zu beobachten: 3