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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
390
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390 Viertes Capit el. Von der Viehpacht. Erſter Abſchnitt.

Allgemeine Verfuͤgungen.

Art. 1800. Die Viehpacht*) iſt ein Vertrag, wo⸗ durch ein Theil dem andern einen gewiſſen Viehſtand uͤber⸗ gibt, um ihn zu bewahren, ihn zu naͤhren und zu verpfle⸗ gen, unter den verabredeten Bedingungen.

1801. Es gibt mehrere Arten der Viehpacht:

naͤmlich die ſimple oder gewoͤhnliche Viehpacht,

die Viehpacht zur Haͤlfte,

die Viehpacht, auf den Pachter oder Halbbauer beſtellt,

es gibt noch eine vierte Art Vertraͤge, die uneigent⸗

lich Viehpacht genannt wird.

1802. Man kann in Viehpacht alle Arten von Vieh geben, das ſich anzieht, oder der Landwirthſchaft oder dem Handel Nutzen gewaͤhren kann.

1803. Beim Abgang beſonderer Verabredungen daruͤ⸗

ber, ſind auf dieſe Contrakte folgende Grundſaͤtze anzu⸗ wenden.

Zweiter Abſchnitt. Von der ſimpeln Viehpacht.

Art. 1804. Die ſimple Viehpacht iſt ein Vertrag, wodurch jemand einem andern einen Viehſtand uͤbergibt, um ihn zu bewahren, zu naͤhren und zu verpflegen, unter dem Beding, daß der Uebernehmer die Halfte des Anzu⸗ ges gewinne, und dagegen den halben Verluſt trage.

1805. Wird in dem Vertrage der Viehſtand geſchaͤtzt: ſo erlangt darum der Pachter kein Eigenthum daran. Ei⸗ ne ſolche Schaͤtzung geſchieht bloß darum, damit man beim Ablauf der Pacht den Verluſt oder Gewinn beſtimmen koͤnne.

*) Bail à Chaptel.