1709. Erſterer iſt ein Vertrag, wodurch ſich ein Theil verbindet, dem andern den Genuß einer Sache waͤhrend einer gewiſſen Zeit zu uͤberlaſſen, gegen einen gewiſſen Preis, den dieſer ſich anheiſchig macht, ihm zu bezahlen.
1710. Miethvertrag einer Dienſtleiſtung iſt ein Vertrag, wodurch ſich ein Theil verbindet, fuͤr den an⸗ dern etwas zu thun gegen Zahlung eines Preiſes, den ſie verabredet haben. G
1711. Dieſe beiden Gattungen des Miethvertrages theilen ſich wieder in verſchiedene beſondere Arten.
So nennt man ihn Miethvertrag im engern Sinne, wenn er Haͤuſer oder bewegliche Sachen betrifft;
Pacht und Pachtcontrakt, wenn er Landguͤter betrifft.
Miethe, wenn er eine Arbeit oder Dienſtleiſtung zum Gegenſtand hat.
Viehpacht nennt man die Miethe von Thieren, wovon der Nutzen unter den Eigenthuͤmer, und denjeni⸗ gen, dem er ſie anvertraut, getheilt wird.
Verabredete Ueberſchlaͤge, zufolge deren ein Werk gegen einen gewiſſen, ein fuͤr allemal beſtimmten Preis unternommen wird, ſind ebenfalls Miethvertraͤge, wenn dabei derjenige die Materialien liefert, fuͤr den das Werk gemacht wird.
Dieſe drei letzten Arten haben ihre beſondern Regeln.
1712. Miethvertraͤge uͤber Guͤter des Staates, der Gemeinden oder oͤffentlichen Anſtalten ſind beſondern Ver⸗ ordnungen unterworfen.
Zweites Capitel. Von Vermiethung der Sachen.
Art. 1713. Alle Arten von Guͤtern, ſowohl beweg⸗ liche als unbewegliche, kann man vermiethen.


