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lſtens alle bewegliche Habe, welche die Eheleute am Tage der Trauung beſaßen, ſo wie alles bewegliche Gut, das ihnen waͤhrend der Ehe zufaͤllt, es fei durch Erbfolge oder durch Schenkung, wofern der Ge⸗ ſchenkgeber das Gegentheil nicht ausdruͤcklich ver— ordnet hat;
2tens alle Fruͤchte, Einkuͤnfte, Zinſen und Ruͤckſtaͤnde, welcher Art ſie immer ſein moͤgen, welche die Eheleute waͤhrend der Ehe einnehmen oder die ihnen waͤhrend der Ehe faͤllig werden, ohne Unterſchied, ob ſie her⸗ kommen von Guͤtern, die ihnen zur Zeit der Trauung gehoͤrten, oder von Guͤtern, die ihnen waͤhrend der Ebe, unter welchem Titel es ſein moͤge, anheim ge— fallen ſind; 5 8
3tens alle unbeweglichen Guͤter, die waͤhrend der Ehe erworben werden.
1402. Als Erwerb der Guͤtergemeinſchaft und zu derſelben gehoͤrig wird betrachtet jedes unbewegliche Gut, wenn nicht erwieſen iſt, daß einer von den Eheleuten das Ei⸗ genthum oder den geſetzlichen Beſitz deſſelben bereits vor der Ehe hatte, oder daß es ihm nach der Trauung durch Erbfolge oder Schenkung zugefallen iſt.
1403. Holzſchlaͤge und alles, was aus Steinbruͤchen und Bergwerken gezogen wird, gehoͤrt zur Guͤtergemeinſchaft, in ſo weit es als Gegenſtand der Nutznießung betrachtet wird, nach den Regeln, welche unter dem Titel von der Nutz⸗
nießung, dem Gebrauche und der Wohnung vor⸗ kommen.
Sind die Holzhaͤue, die nach Anleitung dieſer Regeln waͤhrend der Guͤtergemeinſchaft geſchehen konnten, nicht ge⸗ ſchehen, ſo iſt der Ehegenoſſe, der nicht Eigenthuͤmer des Bodens war, oder ſeine Erben, desfalls zu einer Verguͤtung berechtigt.
Sind die Steinbruͤche oder Bergwerke erſt waͤhrend der Ehe gangbar geworden, ſo faͤllt zwar, was daraus gezogen wird, in die Gemeinſchaft, aber mit dem Beding der Ver⸗ guͤtung oder Entſchaͤdigung gegen den Ehegenoſſen, der dazu ein Recht hat.


