— 304— Vierter Titel.
Von den Verbindlichkeiten, welche ohne Verabredung entſtehen*).
Art. 1370. Es gibt gewiſſe Verbindlichkeiten, die ent⸗ ſtehen, ohne daß eine foͤrmliche Vereinbarung zum Grunde liegt, weder von Seiten deſſen, der ſich verbindet, noch von Seiten deſſen, gegen den er ſich verbindet.
Einige von dieſen Verbindlichkeiten haben ihren Grund in einer bloßen geſetzlichen Anordnung, andere in einer dem Verpflichteten perſoͤnlichen Thatſache.
Zu der erſten Art gehoͤren die unwillkuͤrlich uͤbernomme⸗ nen Verpflichtungen, wie die wechſelſeitigen Verbindlichkeiten anſchießender Eigenthuͤmer, jene der Vormuͤnder und ſonſtigen Verwalter, bei denen es nicht ſteht, einen ihnen angetragenen Dienſt auszuſchlagen.—
Die Verbindlichkeiten, welche in einer dem Verpflichteten perſoͤnlichen Thatſache ihren Grund haben, entſtehen aus den vertragaͤhnlichen Handlungen, oder aus den vergehen⸗ oder verbrechenaͤhnlichen Handlungen, und dieſe ſind der Gegen⸗ ſtand des gegenwaͤrtigen Titels.
Erſtes Capitel. Von vertragaͤhnlichen Handlungen*).
Art. 1371. Vertragaͤhnliche Handlungen ſind Handlungen des Menſchen, die ganz von ſeiner Willkuͤr abhangen, woraus aber irgend eine Verbindlichkeit gegen einen Dritten, oft auch eine wechſelſeitige Verbindlichkeit beider Theile, entſteht.
*) Geſetz vom 19. Pluvioſe 12. Jahrs(9. Februar 1804), prom. d. 29. des naͤmlichen Monats(19. Februar 1804), *˙*) Quasi-contrats..
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