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der Ablieferung, oder eine Handlung, die bei der Erfuͤllung einer materiellen oder intellectuellen Theilung faͤhig oder nicht faͤhig iſt.
1218. Die Verbindlichkeit iſt untheilbar, obſchon die Sache oder die Handlung, die ſie zum Gegenſtande hat, ihrer Natur nach theilbar iſt, wenn der Geſichtspunkt, woraus ſie in der Verbindlichkeit ſelbſt betrachtet wird, ſie einer theil⸗ weiſen Erfuͤllung unfaͤhig macht.
1219. Eine Verbindlichkeit wird dadurch nicht untheilbar, daß bei ihr die Solidaritaͤt oder Haftung eines fuͤr alle und aller fuͤr einen iſt ausbedungen worden.
S. I. Von den Wirkungen der theilbaren Verbindlichkeit.
Art. 1220. Zwiſchen Glaͤubigern und Schuldnern muß jede Verbindlichkeit, wenn ſie auch einer Theilung faͤhig iſt, ſo erfuͤllt werden, als wenn ſie untheilbar waͤre. Die Frage uͤber die Theilbarkeit kann nur entſtehen bei ihren Erben; dieſe naͤmlich koͤnnen die Schuld nur fordern oder muͤſſen ſie nur entrichten nach Verhaͤltniß der Theile, die ſie wirklich in Be⸗ ſitz haben, oder wofuͤr ſie in ihrer Eigenſchaft als Stellver⸗ treter der Glaͤubiger oder Schuldner haften muͤſſeu. 1221. Der im vorhergehenden Artikel feſtgeſetzte Grundſatz leidet in Ruͤckſicht auf die Erben des Schuldners eine Aus⸗ nahme, und muß die Sache, wenn ſie ſchon theilbar iſt, 1 einem ſolchen Erben ganz entrichtet werden:— iſtens in dem Falle, wo die Schuld eine Pfandſchuld iſt; 2tens wenn ſie in einem beſtimmten zuſammenhangenden Gegenſtande beſteht;
theilbaren und untheilbaren Verbindlichkeiten. Unge⸗ theilt oder ſolidariſch iſt eine Verbindlichkeit in Beziehung auf die Perſonen, naͤmlich auf mehrere Glaͤubiger, deren jeder das Recht hat, den Gegenſtand der Verbindlichkeit ganz zu fordern, oder auf mehrere Schuldner, deren jeder verbunden iſt, den Gegenſtand der Verbindlichkeit ganz und ohne Thei⸗ lung zu liefern. Theilbar oder untheilbar iſt eine Ver⸗ bindlichkeit in Beziehung auf den Gegenſtand, in ſo weit derſelbe bei der Erfuͤllung kann getheilt oder nicht ge⸗ theilt werden.


