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ganz oder zum Theil haben ſollen, unter der Bedingung,
es ihren wirklich vorhandenen oder noch zu hoffenden Kin⸗ dern zu uͤberliefern. Eine ſolche Verfuͤgung kann wieder geſchehen unter Lebenden oder letztwillig, und nur zu Gun⸗ ſten der Kinder der bedachten Geſchwiſter im erſten Grade.
1050. Die in den beiden vorhergehenden Artikeln er⸗ laubten Verfuͤgungen ſind nur in ſo weit guͤltig, als die Bedingung over Laſt der Ueberlieferung beigefuͤgt iſt zu Gunſten aller vorhandenen oder zu hoffenden Kinder
des Belaͤſtigten, ohne Ausnahme oder irgend einen Vor⸗
zug des Alters oder Geſchlechts.
1051. Wenn nun in obigen Faͤllen derjenige, der mit einer ſolchen Ueberlieferung belaſtet iſt, ſtirbt, und bei ſei⸗ nem Tode Kinder im erſten Grade und zugleich Abkoͤmm⸗ linge eines fruͤher geſtorbenen Kindes hinterlaͤßt: ſo ver⸗ treten dieſe Abkoͤmmlinge das vorgeſtorbene Kind, und er⸗ ben mithin den Theil, den daſſelbe geerbt haben wuͤrde.
1052. Wenn ein Kind, ein Bruder oder eine Schwe⸗ ſter bereits unter Lebenden eine Schenkung erhalten haben, und zwar ohne Vorbehalt der Ueberlieferung, und dieſe Perſonen nächher eine neue Freigebigkeit unter Lebenden oder des Todes wegen annehmen, welcher die Bedingung
beigefuͤgt iſt, daß die vorher geſchenkten Guͤter mit der
Laſt der Wiederuͤberlieferung beſchwert ſeyn ſollen: ſo ſteht es ihnen nicht mehr frei, die beiden zu ihrem Vortheil ge⸗ machten Verfuͤgungen zu theilen, und auf die zweite zu verzichten, um ſich an der erſten zu halten; ſelbſt dann nicht, wenn ſie ſich auch erboͤten, die in der zweiten Ver⸗ fuͤgung begriffenen Guͤter zuruͤckzugeben.
1053. Sobald das Kind oder Geſchwiſter, dem die Zuruͤckgabe obliegt, aufhoͤrt, im Genuſſe zu ſeyn, es ge⸗ ſchehe dies, aus welcher Urſache es wolle; eröͤffnet ſich auch das Recht derjenigen, zu deren Vortheil die Ueber⸗ lieferung befohlen iſt. Den Glaͤubigern des Beſchwerten koͤnnte es indeſſen nicht zum Nachtheil gereichen, wenn er zum Nutzen der Beguͤnſtigten den Genuß fruͤher abtraͤte, vorausgeſetzt uͤbrigens, daß ihre Foderung aͤlter als die Abtretung waͤre. 4
1054. Die Frau eines mit Ueberlieferung Beſchwerten hat fuͤr den Fall, daß ſein freies Vermoͤgen nicht hinreicht,


