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798. Nach Verlauf der vorbenannten Friſten, kann der Erbe, im Fall eine Klage gegen ihn angeſtellt wird, eine neue Friſt begehren; und das Gericht, welches mit der Streitſache befaßt iſt, geſtattet ſie, oder ſchlaͤgt ſie ab, nach Verhaͤltniß der Umſtäͤnde.
799. Im Falle des vorhergehenden Artikels muß der Nachlaß die Prozeßkoſten tragen, wenn der Erbe be⸗ weiſet, daß er den Todesfall nicht gewußt habe, oder daß die Friſten unzulaͤnglich waren, entweder wegen der Lage der Guͤter, oder wegen eingetretener Streitigkeiten. Be⸗ weißt er dies nicht: ſo traͤgt er die Koſten ſelbſt,
800. Der Erbe hat noch immer die Befugniß, ein Inventarium zu machen, und Erbe mit Vorbehalt*) zu werden, weun ſchon die im Art. 795 geſtatteten Friſten verlaufen ſind. Auch behaͤlt er jene Befugniß noch ſelbſt nach Ablauf der Friſten, die ihm etwa das Richteranet kraft des Art. 798 bewilligt hat. Er verliert ſie aber, wenn er eine Handlung vorgenommen hat, welche die Ei⸗ genſchaft eines Erben vorausſetzt, oder wenn gegen ihn ein rechtskraͤftiges Urtheil vorhanden iſt, das ihn in der Eigenſchaft eines unbedingten Erben verurtheilt.
801. Der Erbe, der etwas verheimlicht, oder mit Wiſſen und unredlicher Weiſe unterlaſſen hat, irgend ein Erbſchaftsſtuͤck in das Juventarium oder Verzeichniß auf⸗ zunehmen, iſt der Rechtswohlthat des Inventariums ver⸗ luſtig.
802. Der Vorbehalt jener Rechtswohlthat hat fob⸗ gende vortheilhafte Wirkungen fuͤr den Erben.
lſteus. Er braucht die Schulden der Verlaſſenſchaft nur in ſo fern zu bezahlen, als das Vermoͤgen hinreicht, welches er daraus bekommen hat. Er kann ſogar die Bezahlung der Schulden dadurch von ſich ablehnen, daß er den Gläubigern und Legataren die Guͤter der Erbſchaft uͤberläßt.
*) Jedermann wird leicht verſtehen, daß ich Erben mit Vorbehalr den Erben nenne, der die Erbſchaft unter dem Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventariums annimmt.


