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615. Wenn der Gegenſtand des Nießbrauchs ein Thier iſt, und dieſes ohne Verſchulden des Nutznießers umkommt: ſo iſt er nicht verbunden, ein anderes an⸗ deſ⸗ ſen Stelle zu geben, oder ſeinen Werth zu bezahlen.
616. Wenn der Gegenſtand des Nießbrauchs eine Heerde iſt, und dieſe durch irgend einen Zufall, oder durch Krankheit, ganz umkommt, jedoch ohne Verſchulden des Nutznießers: ſo braucht der letztere dem Eigenthuͤmer nichts zu verguͤten, als die Haͤute oder deren Werth.
Wenn aber die Heerde nicht ganz, ſondern theilweiſe umkommt: ſo muß der Nutznießer aus dem jungen Anzu⸗ ge, und ſo weit er reicht, jene Stuͤcke erſetzen, welche um⸗ gekommen ſind.
Dvitrer Abſchnitt. Von Erloͤſchung des Nießbrauchs.
Art. 617. Der Nießbrauch erloͤſcht, oder nimmt ein En⸗ de, durch den natuͤrlichen Tod und durch den buͤrgerlichen Tod des Nutznießers;
durch Ablauf der Zeit, fuͤr welche er beſtellt worden;
dadurch, daß die beiden Eigenſchaften eines Nutznie⸗ ßers und eines Eigenthuͤmers ſich in der naͤmlichen Per⸗ ſon vereinigen; 1
dadurch, daß der Nutznießer ſich ſeines Rechtes waͤh⸗ rend dreißig Jahren nicht bedient;
durch den voͤlligen Verluſt der Sache, worauf der Nießbrauch haftet.
618. Auch dadurch kann der Nießbrauch aufhoͤren, daß der Nutznießer ſeinen Genuß mißbraucht, indem er entweder den Grund wirklich verſchlimmert, oder ihn durch Mangel an gehoͤrigem Unterhalt verfallen laͤßt.
In beiden Faͤllen koͤnnen die Gläubiger des Nutznie⸗ ßers, zu Erhaltung ihrer Rechte, bei dem Streite mit auf⸗ treten und ſich erbieten, das, was wirklich in Verfall ge⸗ rathen, wieder auszubeſſern, und fuͤr die Zukunft Sicher⸗ heit zu ſtellen.


