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gens berechtigt iſt; ſondern ſie gehoͤren ihm von dem Au⸗ genblick an, wo die Nutznießung beginnt.
605. Die Ausbeſſerungen oder Reparationen betref⸗ fend, braucht der Nutznießer nur ſolche vorzunehmen, wel⸗ che zum Unterhalt der Sache noͤthig ſind.
Hauptreparationen bleiben dem Eigenthuͤmer zur Laſt, wofern ſie nicht dadurch nothwendig geworden ſind, daß der Nutznießer ſeit Eroͤffnung des Nießbrauchs jene Re⸗ parationen vernachlaͤſſigt hat, welche erfoderlich waren, die Sache im Stande zu halten; in letzterm Falle iſt der Nutznießer ſelbſt dazu verbunden.
606. Hauptreparationen ſind die Reparationen der dicken Mauern und der Gewoͤlbe, die Wiederherſtellung der Balken und ganzer Daͤcher.
Auch gehoͤrt dazu die Wiederherſtellung der Daͤmme und der Halt⸗ und Ringmauern ebenfalls im Ganzen.
Alle andere Reparationen ſind Unterhaltungsrepara⸗ tionen.
607. Was durch Alter eingefallen, oder durch Zu⸗ fall zerſtoͤrt worden iſt, braucht weder der Eigenthuͤmer noch der Nutznießer wieder aufzubauen.
608. So lange ſein Genuß dauert, muß der Nutz⸗ nießer alle jaͤhrlichen Laſten des Erbes tragen, wie Steuern und andere Abgaben, die man gewoͤhnlich fuͤr Laſten an⸗ ſieht, welche auf den Fruͤchten haften.
609. Was die Laſten betrifft, welche etwa waͤhrend des Nießbrauchs auf das Eigenthum gelegt werden, ſo traͤgt dazu der Nutznießer und der Eigenthuͤmer bei, jeder auf folgende Art:
Der Eigenthuͤmer iſt gehalten, ſolche Laſten zu ent⸗ richten, und der Nutznießer, ihm die Zinſen davon zu gut kommen zu laſſen.
Wenn der Nutznießer ſie vorſtreckt: ſo kann er bei Endigung des Nießbrauchs das Capital zuruͤckfodern.
610. Die Leibrente oder der Nahrungsgehalt, die et⸗ wa jemanden vermacht worden, hat der allgemeine Lega⸗ tar oder Vermaͤchtnißnehmer*⁴) des Nießbrauches ganz zu entrichten: der Legatar des Nießbrauches unter allge⸗
*) S. die Anmerkung zum Art. 871.


