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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
Entstehung
Seite
73
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es dem Ermeſſen des Gerichts überlaſſen, welche Ruͤckſicht es auf die Ausſagen der Verwandten und Dienſtboten nehmen wolle.

252. Jedes Urtheil, das einen Beweis durch Zeugen annimmt, benennt zugleich die abzuhoͤrenden Zeugen, und beſtimmt den Tag und die Stunde, wo die Partheien ſie auffuͤhren muͤſſen.

253. Das Gericht nimmt die Zeugenausſagen in einer Sitzung bei verſchloſſenen Thuͤren, in Gegenwart des Staats⸗Procurators, der Betheiligten und ihrer Beiſtaͤude oder Freunde auf. Die Anzahl det letztern kann auf bei⸗ den Seiten hoͤchſtens drei ſeyn.

254. Es ſteht den Theilen frei, wie ſie es fuͤr gut finden, den Zeugen Bemerkungen zu machen, und ſie auf⸗ zufodern, ſich uͤber dieſes oder jenes zu erklaͤren. Sie koͤn⸗ nen dies entweder ſelbſt thun, oder durch ihren Beiſtand thun laſſen; aber ſie duͤrfen die Zeugen im Laufe ihrer Ausſagen nicht unterbrechen.

255. Jede Zeugenausſage, ſammt allem, was daruͤber iſt geſagt und angemerkt worden, wird niedergeſchrieben. Das Verhoͤr wird ſowohl den Zeugen, als den Theilen vorgeleſen, beide werden aufgefodert, es zu unterzeichnen und es wird dabei ausdruͤcklich bemerkt, daß ſie unterzeich⸗ net haben. Erklaͤren ſie aber, daß ſie nicht unterzeichnen

koͤnnen oder wollen, ſo geſchieht hievon ebenfalls ausdruͤck⸗ liche Erwaͤhnung.

256. Wenn die beiden Zeugenverhoͤre geſchloſſen ſind, oder, wenn das Zeugenverhoͤr des Klaͤgers allein, im Fall der Beklagte keine Zeugen aufgefuͤhrt hat, geſchloſſen iſt: ſo verweiſt das Gericht die Theile auf die oͤffentliche Si⸗ tzung, wozu es Tag und Stunde anberaumt. Es befiehlt ebenfalls, daß die Procedur dem Staats⸗Procurotor zu⸗ geſtellt werde, und ernennt einen Berichtſteller. Dieſer Be⸗ fehl wird auf Erſuchen des Klaͤgers, dem Beklagten inſi⸗ nnirt, und zwar in der im Befchl ſelbſt beſtimmten Friſt.

257. An dem fuͤr das Endurtheil beſtimmten Tage ſtattet der dazu verordnete Richter ſeinen Bericht ab. Hier⸗ auf koͤnnen die Theile alles bemerken, was ſie ihrer Sa⸗ che nuͤtzlich zu ſeyn ermeſſen; ſie koͤnnen dies auch durch