— 47— Vierter Titel.
Von Abweſenden*).
Erſtes Capitel. Von vermutheter Abweſenheit.
Art. 112. Wenn jemand, den man fuͤr abweſend haͤlt, keinen bevollmaͤchtigten Geſchaͤftstraͤger ernannt hat, und es dennoch noͤthig wird, fuͤr die Verwaltung ſeiner zuruͤckgelaſ— ſenen Guͤter, ganz oder theilweiſe, zu ſorgen: ſo wenden ſich die intereſſirten Theile an das Gericht erſter Inſtanz, wel⸗ ches auf ihren Antrag das Noͤthige verfuͤgt.
113. Auf das Geſuch der fleißigſten Parthei beſtellt das Gericht einen Notar fuͤr die muthmaßlich Abweſenden, um ſie bei Inventarien, Rechnungen, Theilungen und Li— quidationen, worin es auf ihren Vor⸗ und Nachtheil an⸗ koͤmmt, zu vertreten.
114. Den Staats⸗Prokuratoren liegt es beſonders ob, fuͤr den Nutzen muthmaßlich abweſender Perſonen zu wachen; ſie ſollen uͤber alle Klagen vernommen werden, die ſie betreffen.
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Z weites Capitel. Von Erklaͤrung der Abweſenheit.
Art. 115. Die foͤrmliche Erklaͤrung, daß jemand ab⸗ weſend iſt, kann nachgeſucht werden, wenn er aufgehoͤrt hat, ſich an ſeinem Wohnorte oder an dem Orte, wo er ſich aufhielt, ſehen zu laſſen, und wenn man ſeit vier Jah⸗ ren keine Nachricht mehr von ihm gehabt hat. Sie wird von den Betheiligten bei dem Gericht erſter Inſtanz nach⸗ geſucht.
*) Geſetz vom 24. Ventoſe 11. Jahrs(15. Maͤrz 1803), promul⸗ girt den 4. Germinal 11. J.(25. Maͤrz 1803.). unter Abweſenden verſteht man hier bloß diejenigen, welche
. ſich aus ihrem gewoͤhnlichen Aufenthaltsorte entfernt haben,
ohne daß man weiß, wohin, und ohne daß man Nachricht von ihnen hat.


