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Gesetzbuch Napoleons oder Das in den Königl. Preussischen Rhein-Provinzen geltende bürgerliche Recht / uebersetzt von dem Justizrath P. F. Cremer, Advocat-Anwalt bei dem Königl. Landgerichte zu Düsseldorf
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Er kann weder ganz, noch theilweiſe, uͤber ſeine Guͤ⸗ ter verfuͤgen, weder durch Schenkung unter Lebendigen, noch durch Teſtament; eben ſo wenig kann er auf jene Art etwas empfangen, mit Ausnahme deſſen, was ihm als Nahrung gegeben wird.

Er kann nicht Vormund werden, noch auf irgend eine Art Theil an den Verrichtungen nehmen, welche auf die Vormundſchaft Bezug haben.

Er kann nicht als Zeuge auftreten, weder bei einem feierlichen oder authentiſchen Acte, noch vor Gericht.

Er kann nicht als Klaͤger und nicht als Beklagter vor Gericht erſcheinen, ſondern nur unter dem Namen ei⸗ nes beſondern Curators, der ihn vertritt, und den ihm der Gerichtshof, wovor die Klage gehoͤrt, ernennt.

Er iſt unfaͤhig eine eheliche Verbindung einzugehen, und die, welche er einginge, waͤre ohne alle buͤrgerliche Wirkung.

Die Ehe, die er vorher eingegangen hat, iſt aufge loͤſt in Ruͤckſicht auf alle ihre buͤrgerlichen Wirkungen.

Sein Ehegenoſſe und ſeine Erben koͤnnen, jeder ſo viel ihn betrifft, jene Rechte ausuͤben, und jene Klagen anſtel len, die ſein natuͤrlicher Tod ſonſt zur Folge haͤtte.

26. Auf contradictoriſche*) Verurtheilungen tritt der buͤrgerliche Tod an dem Tage, wo ſie, wirklich oder in Abbildung, vollzogen werden.

27. Auf Verurtheilungen wegen Contumaz oder Nicht⸗ erſcheinung tritt der buͤrgerliche Tod erſt nach den fuͤnf Jahren ein, welche auf die Vollziehung des Urtheils in Abbildung folgen, und waͤhrend welcher der Verurtheilte ſich noch einſtellen kann.

28. Waͤhrend gedachter fuͤnf Jahre, oder bis er ſich in dieſem Zeitraum einſtellt oder eingezogen wird, iſt der wegen Contumaz Verurtheilte, der Ausuͤbung aller buͤrger⸗ lichen Rechte beraubt. Seine Guͤter werden verwaltet und ſeine Rechte ausgeuͤbt, wie jene der Abweſenden.

*) Contradictoriſch heißt hier eine Verurtheilung, wobei der An⸗ geklagte ſelbſt erſchienen und gehoͤrt worden iſt.