§. 2. aufgeſtellt ſind.
4) Abſchn. 5) Aüüühn 5. 2. Von dem Eide, d
tragen wird.
IV. Tit. Von Verbindlichkeiten, die ohne Ver⸗
trag entſt
1. Kap. Von Qua
II. Kap.
geachtet werden.
ehen.
Summariſche Inhaltsanzeige.
Von dem Von dem
Von dem Haupteide. er von Amts wegen aufge⸗ 1
Eide.
ſikontrakten(vertragsaͤhnliche
Von Vergehen und Handlungen,
genſeitigen Rechten der Chegatten.
I. Kap. II. Kap.
Allgemeine Verfuͤgungen.
1... 183 Von den Grundſätzen, die bei der ehelichen Guͤter⸗ 1
gemeinſchaft eintreten.
I. Theil.
1) Abſchn. Wa tergemeinſchaft 8. 1. V
8 §.
2 Abſchn.
ſellſchaft vorgen 3) Abſchn. Von einigen ihrer Folgen. 4) Abſch 1 und der Verzich
Von der geſe
Von ſchaft.
n. Was an Vermögen un gehoͤret dem A
2. Von den Laſten der ehelichen Güͤtergemein⸗
n Handlungen).
tzlichen Guͤtergemeinſchaft.
Seite. Von Vermuthungen, welche durch kein Geſetz
Geſtaͤndniſſe der Partei.
181 181
„die ihnen gleich (Delikten und Quaſidelikten). 182
V. Tit. Von dem Heirathskontrakte und den ge⸗
183
184 d Schulden zur Güu⸗ 184
ktivvermoͤgen der Guͤtergemein⸗ 184
ſchaft, und von den Klagen, die hieraus wider 1
die Gemeinſch
n. Von
Von der Verwa und den Wirkungen der von dern Ehegatten in Beziehung auf die eheliche Ge⸗ ommenen Handlungen der Aufloͤſung der G
der
aft entſtehen.
utermeinſchaft und
ltung der Gütergemeinſchaft dem einen oder an⸗
188
er Annahme der Guͤtergemeinſchaft, tleiſtung die auf dieſelbe gethan werden
kann, ſammt den Bedingungen, die ſich hierauf be⸗
ziehen. 5) Abſchn.
mo
gens nach erfolgter Annahme. Theilung des Aktivvermoͤgens.
§. 1. Von der
. 1 Von der Theilung des gemeinſchaftlichen Ver⸗ 92 194
194
§. 2. Von den Laſten der Guͤtergemeinſchaft und dem Beitrage zur Tilgung der Schulden.
6) Abſch mein
Il. Theil. 2 den Verträgen, ziren oder gar au
bſchn. Von
.. 195 der Verzichtleiſtung auf die Guͤterge⸗ ſchaft und ihren Wirkungen. 1
Verfuͤgung in Beziehung auf die geſetzliche
Guͤtergemeinſchaft fuͤr den Fall, da einer der Ehegaiten oder beide zugleich Kinder aus vor⸗
hergehenden Von der vertrag
Ehen haben.
197
gsmaͤßigen Güͤtergemeinſchaft und welche die geſetzliche Gemeinſchaft modifi⸗ sſchließen koͤnnen.
197


