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Napoleons Gesetzbuch : Nebst einem alphabetischen Register / Nach der Original-Ausgbe der kaiserlichen Buchdruckerey übersetzt
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430
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430 III. Buch. 19. Titel. 1. Cap.

Glaͤubigern nicht vor der Theilung oder Verſteigerung, um vie ſie, nach ihrem Gutbefinden, entweder ſelbſt nachſuchen, oder wobey ſie in Gemaͤßheit des 882ſten Artikels in dem Titel: von der Erbfolge, mit auftreten duͤrfen, zum Verkaufe gebracht werden.

2206. Die unbeweglichen Sachen eines, ſogar emanci⸗ pirten, Minderjaͤhrigen, oder eines Interdicirten, koͤnnen erſt alsdann, wenn das bewegliche Vermoͤgen zuvor ange⸗ griffen iſt, zum Verkaufe gebracht werden.

2207. Daß aber das bewegliche Vermoͤgen zuvor ange⸗

riffen werde, ehe man zum gerichtlichen Verkaufe des unbe⸗

weglichen ſchreitet, wird alsdann nicht erfordert, wenn ein Volljahriger und ein Minderjähriger oder Interdicirter aſſ in ungetheilter Gemeinſchaft beſitzen, auch die chuld gemeinſchaftlich iſt, ingleichem nicht in dem Falle, wo das Verſahren wider einen Volljaͤhrigen oder vor der Interdiction ſchon angefangen hatte.

2208. Der gerichtliche Verkauf der zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤrigen unbeweglichen Sachen wird allein gegen den Mann als Schuldner ausgewirkt, wenn gleich die Frau zur Bezah⸗ lung der Schuld ebenfalls verbunden iſt.

Der gerichtliche Verkauf ſolcher unbeweglichen Sachen, welche der Frau zugehoͤren, und nicht in die Guͤtergemein⸗ ſchaft gefallen ſind, wird wider den Mann und die Frau ausgewirkt, welche letztere, wenn der Mann ſich weigert, den Proceß mit ihr gemeinſchaftlich zu fuͤhren, oder derſelbe minderjaͤhrig iſt, vom Gerichte dazu ermaͤchtigt werden kann.

Sowohl im Falle der Minderjaͤhrigkeit des Mannes und der Frau, als auch alsdann, wenn die letztere allein minderjaͤhrig iſt, und ihr volljaͤhriger Mann ſich weigert, gemeinſchaftlich mit ihr den Proceß zu fuͤhren, wird der Frau von dem Gerichte ein Vormund beygeordnet, gegen welchen ſodann das Verfahren gerichtet werden muß.

2209. Der Glaͤubiger kann um den Verkauf ſolcher unbe⸗ weglichen Sachen, woran ihm keine Hypothek zuſteht, nur in dem Falle der Unzulaͤnglichkeit der ihm zur Hypothek verſchriebenen nachſuchen.