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III. Buch. 18. Titel. 10. Cap. 427
Sind die Namens der Frauen, der Minderjaͤhrigen oder Interdicirten geſchehenen Eintragungen die aͤlteſten, ſo darf der Kaͤufer zum Nachtheile dieſer Eintragungen, welche, wie oben bereits vorgekommen iſt, ſtets von dem Tage der Eheſtiftung oder Vormundſchaft an gerechnet werden, keine Zahlung auf den Kaufpreis vornehmen, und es werden in dieſem Falle die Eintragungen der uͤbrigen Glaͤubiger, an welche die Reihe nicht kommt, geloͤſcht.
Zehntes Capitel.
Von der Heffentlichkeit der Regiſter und der Verant⸗ wortlichkeit der Hypothekenaufſeher.
2196. Die Hypothekenaufſeher ſind verbunden, allen, welche es verlangen, eine Abſchrift der in ihre Regiſter einge⸗ ſchriebenen Urkunden, wie auch der vorhandenen Eintragun⸗ gen, oder eine Beſcheinigung, daß deren keine vorhanden ſind, mitzutheilen.
2197. Sie ſind fuͤr den Nachtheil verantwortlich, welcher daraus entſteht, daß ſie,
1) Des in ihren Buͤreaus geſchehenen Anſuchens unge⸗ achtet, unterlaſſen haben, in ihre Regiſter entweder Urkunden, welche eine mit dem Eigenthum vorgegangene Veraͤnderung betreffen, einzuſchreiben, oder Hypotheken und Privilegien einzutragen;
2) Daß ſie in ihren Beſcheinigungen einer oder mehrerer wirklich vorhandenen Eintragungen keine Erwaͤhnung gethan haben, es ſey dann, daß in dieſem letzten Falle der Irrthum von unvollſtaͤndigen Angaben, welche ihnen nicht zuzurechnen ſind, herruͤhrt.
2198. Die unbewegliche Sache, in Anſehung deren der Hypothekenaufſeher eine oder mehrere darauf eingetragene Laſten in ſeinen Beſcheimgungen etwa ansgelaſſen hat, bleibt, unter dem Vorbehalte der Verantwortlichkeit deſſelben, in den Haͤnden des neuen Beſitzers davon befreyt, voraus⸗ geſetzt, daß dieſer ſeit der Einſchreibung ſeines Contractes die Beſcheinigung nachgeſucht hat; die Glaͤnbiger behalten gleich⸗


