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Napoleons Gesetzbuch : Nebst einem alphabetischen Register / Nach der Original-Ausgbe der kaiserlichen Buchdruckerey übersetzt
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425
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III. Buch. 18. Titel. g. Cap. 425

und zwar, wenn es angeht, im Verhältniſſe zu dem im Contracte ausgedruͤckten ganzen Preiſe angegeben werden.

Der Glaͤubiger, welcher ein hoͤheres Gebot thut, ſoll in keinem Falle genoͤthigt werden können, den angebotenen hoͤhern Preis entweder auf das bewegliche Vermoͤgen, oder auf andere, als die ſeiner Forderung zur Hypothek dienen⸗ den und in demſelben Bezirke gelegenen, unbeweglichen Sachen auszudehnen; doch bleibt dem neuen Eigenthuͤmer, wegen des durch die Trennung der von ihm gekauften Ge⸗ genſtaͤnde oder der landwirthſchaftlichen Benutzung derſelben ihm zugefuͤgten Nachtheiles, der Entſchaͤdigungsanſpruch wider ſeine Vorgaͤnger(Autoren) vorbehalten.

Neuntes Capitel.

Von der Art und Weiſe, bey Erwerbung der zum Ver⸗ moͤgen der Ehemaͤnner und Vormuͤnder gehorigen Grundſtuͤcke, dieſelben von den auf jenem haftenden, aber nicht eingetragenen, Hypotheken frey zu machen.

2193. Die Kaͤufer unbeweglicher Sachen, welche Ehe⸗ männern oder Vormuͤndern zugehoͤren, koͤnnen dieſelben von den darauf haftenden Hypotheken frey machen, auch wenn auf dieſe Sachen wegen der vormundſchaftlichen Verwaltung, oder wegen des Brautſchatzes und deſſen, was der Ehefrau demnaͤchſt zum Voraus gebuͤhrt, wie auch wegen der in der Ehe ſtiftung ihr gethanen Zuſagen, keine Eintragung geſchehen iſt.

2194. Zu dem Ende muͤſſen ſie eine gehoͤrig beglaubte Abſchrift des Contractes, wodurch das Eigenthum uͤbertragen iſt, bey dem Secretariat des Civilgerichtes des Ortes, wo die Guͤter gelegen ſind, niederlegen, und durch eine ſowohl der Frau oder dem Gegenvormunde, als dem kaiſerlichen Procurator bey dem Gerichte inſinuirte Beſcheinigung die von ihm bewirkte Niederlegung darthun. Ein Auszug aus dieſem Contracte, worin deſſen Datum, die Namen, die Vornamen, das Gewerbe und die Wohnorte der Contra⸗ henten, die Angabe der Beſchaffenheit und Lage der ver kauften Sachen, der Preis und die ſonſtigen Laſten des