Druckschrift 
Code De Procédure Civile / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von D. Christian Daniel Erhard
Entstehung
Seite
577
Einzelbild herunterladen

ar Th. 3s B. Von ſchiedsrichterlichen Entſcheidungen. 577

nung auf die bey ihm eingereichten Bittſchriften reſolviren;

jedoch alles dieß unbeſchadet der Beobachtung der im Titel: vom ſummariſchen Verfahren in dringenden Fäl⸗

le n enthaltenen Verfuͤgungen.

1o41. Gegenwaͤrtiges Geſetzbuch ſoll, vom erſten Jänner

angerechnet, befolgt werden. Es ſind daher alle von die⸗

du lual ſem Zeitpunkte an anhaͤngig gemachte Rechtshaͤndel nach den

darin enthaltenen Verordnungen zu verhandeln. Alle auf das

Verfahren in buͤrgerlichen Rechtshaͤndeln ſich beziehende Ge⸗

ſetze, Gewohnheiten, Gebraͤuche und Gerichtsreglements ſind poe, in hiermit abgeſchafft.(1)

1042. Noch vor Eintritt dieſes Zeitpunktes ſollen, ſowohl wegen der Taxordnung, als auch wegen der bey den Gerichten zu beobachteden Policey und Ordnung, Regierungsbefehle Sollten die in dieſen Verordnungen enthaltenen Vorſchriften polche Maaßregeln enthalten, die ins Fach der Geſetzgebung ein⸗ ſchlagen, ſo ſollen dieſelben ſpäteſtens binnen dreyen Jahren dem geſetzgebenden Corps in der Form eines Geſetzes vorge⸗ legt werden.(²)

Verglichen mit dem Originale von Uns dem Praͤſidenten und

den Seeretairs des geſetzgebenden Corps. Paris, den 14. L 6run, 17. 21. 22. 28 und 29. April 1806. Unterzeichnet Fonta⸗ nes, Praͤſident; Duͤmaire, Desribe, Jacomet, P. S. Guerin, Secretairs.

d, prr non ye

kui, le 10

Wir befehlen und verordnen, daß Gegenwärtiges, mit

3 dem Staatsſiegel verſehen, in das Geſetbulletin eingetragen, auch allen Juſtizhoͤfen, Gerichten und Verwaltungsbehörden zugeſchickt werde, damit dieſe ſolches in ihre Regiſter eintra⸗ eabb gen, beobachten und auf deſſen Beobachtung halten; und

() Die Laxordnung iſt publicirt(und in den Supplemen⸗ ten zum Geſetzbuche wird eine deutſche Ueberſeyung derſel⸗ ben geliefert werden. E.) Ueber die bey den Gerichten zu beob⸗ achtende Policey iſt noch keine Verordnung erſchienen.

Civilgerichtsordnung. Oo