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Code De Procédure Civile / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von D. Christian Daniel Erhard
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555
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ar Th. 28 B. Vom Verfahren bey einem Erbanfalle.§56

Zehnter Titel. Vom Curator einer Cacanten) Erbſchaft.*)

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908. Meldet Ablauf der zur Fertigung eines Iu⸗ ventariums und als Bedenkzeit geſtatteten Friſten, ſich nie⸗ mand, der auf die Erbſchaft Anſpruch macht; ſind keine be⸗ kannten Erben da, oder haben die bekannten auf die Erb⸗ ſchaft Verzicht geleiſtet: ſo wird die Erbſchaft für offenſtehend (vacant) geachtet, und ihr, zu Folge des 872. Artikels des buͤrgerliches Geſetzbuches, ein Curator beſtellt.

000. Sind zwey oder mehrere Curatoren ernannt wor⸗ den, ſo hat der erſte den Vorzug, ohne daß es einer rechtlichen Entſcheidung bedarf.(1)

1000. Dem Curator liegt vor allen Dingen ob, den Beſtand der Erbſchaft durch ein Inventarium auszumitteln, wenn noch keines gefertigt iſt, und unter den im Titel vom Inventarium(S. oben Titel IV.) und im Titel vom Verkaufe des Mobiliarnachlaſſes(S. oben Tit. V.) vorgeſchriebenen Formalitäten die Mobilien verkaufen zu laſſen.(Napol. St. Art. 813. 874.)

Ioo. Mit dem Verkaufe der unbeweglichen Guter und

der Renten kann nicht anders, als in der Form verfahren

werden, welche im Titel von der Rechtswohlthat des Inventariums(S. oben Tit. VIII.) vorgeſchrieben iſt.(2)

coꝛ. Die dem Beneficiarerben vorgeſchriebenen Forma⸗ litäten ſind auch auf das anwendbar, was der Curator einer vacanten Erbſchaft bey der Ver rwaltu ing und Rechnungsable gung zu beobachten hat. Napol. Civilgeſetzb. 2 r. 814. g04. S. oben Art. 9050 6

(3) Ueber die Quellen der in dieſem Liter angeführten Stellen des

Civitgeſetbuchs ſ. Dufour, indigation des souxces od toutes les dispositions du Code civil ont été puisées.

*) Die hierher gehoͤrigen Formulare leſelt nenhets unter: Succession. E.