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Code De Procédure Civile / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von D. Christian Daniel Erhard
Entstehung
Seite
551
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ar Th. 26 B. Vom Verfahren bey einem Erbanfall. 55r

ſunn 903. Binnen drey Tagen, von dieſer Auffoderung an gerechnet, zu welchen auf ſede drey Myriameter, welche der Wohnort des Erben von der Gemeinde entfernt liegt, wo das

Gericht ſeinen Sitz hat, Ein Tag hinzuzurechnen iſt, muß er den Buͤrgen in der Canzelley des Gerichts, unter welchem der Erbanſall erfolgt iſt, darſtellen und das zwar in der fuͤr die n Annahme der Buͤrgſchaften voegeſchriebenen Form.(S. oben dii 4 I. Th. V. B. Tit. 1. Art. 317. ff.)

994. Entſtehen Streitigkeiten uͤber die Annahme des winm Buͤrgen, ſo werden die Glaubiger, welche die Buͤrgſchaft

lu nca verlangten, durch den älteſten unter den(beym Gericht ange⸗ ſtellten) Sachwalter vertreten. houkni o05. In Anſehung der wegen der(bisher genoſſenen)

le juns ju Rechtswohlthat des Inventariums abzulegenden Rechnung(a) ſind die im Titel: von Ablegung der Rechnungen(I. Th. V. B. Tit. IV. Art. 527. ff.) vorgeſchriebenen Formalitaͤten utenter k zu beobachten. 55. Die Klagen, die der Beneſiciarerbe gegen die Erb⸗ ſchaft anzuſtellen hat,(Rap. Civilgeſetzb. Art. 802.) muß er

5ten Gelder, ſoweit dieſe nicht den hypothekariſchen Glaͤubi⸗ gern angewieſen ſind, einen guten und zehlbaren Buͤrgen zu it eeſtrllen. i eiStellt er dieſe Sicherheit nicht: ſo werden die Mobilien a pi i inverkauft. und ihr Kaufpreis ſowohl, als was auf die Fauf⸗ edumnilgelder der unbeweglichen Guͤter nicht angewieſen iſt, wird zu Beſtreitung der Erbſchaftsoblaſten niedergelegt. 8 i 6) Nap. Civilgeſetzb. Art, 803.Der Veneficiarerbe iſt es&inverpfüchtet, das zur Erbſchaft gehorige Vermoͤgen zu verwal⸗ iuiimnten, und den Glaubigern und Legatarien von ſeiner Verwal⸗ tung Rechnung abzulegen.

Dazu, daß er aus ſeinen eignen Mitteln Zahlung leiſte, int u s i

kann er nur dann angehalten werden, went er zur Uebergabe lenenn i n den i ind dieſer Verbi 5ſeiner Rechnung aufgefodert worden iſt, und dieſer Verbind⸗ lichkeit nicht in gehöriger Friſt Genuge geleiſtet hat.

cnpe inNach Rechtfertigung(Juſtification) der Rechnung kann onueb du ſer in Beziehung auf das ihm fuͤr ſeine Perſon zuſtändige

huenVermoͤgen nur ſoweit in Anſpruch genominen werden, als er noch herauszugeben hat.