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Die Badenſche Regierung hat durch eine Umſchrei⸗ bung des 2ten Artikels zu helfen geſucht. Aber die Faſſung,„daß die Anwendung dieſes Geſetz⸗ „buchs auf das Vergangne in vorkommenden Faͤl⸗ „len nicht mit Ruͤckwirkung, wohl aber mit Wirk⸗ „ſamkeit auf kuͤnftig erſt entſtehende Fragen „Statt finde,“ leiſtet hier gar nichts: da uͤber den Sinn der Worte: Vergangnes, Wirkſamkeit und Folgen, eben ſo viel geſtritten werden kann, als uͤber den Ausdruck Ruͤckwirkung; und die umſchreibung daher um nichts beſtimmter iſt, als der kurzere franzoͤſiſche Tert. Im Einfuͤhrungs⸗ decrete der nehmlichen Regierung vom 3 Febr. 180o9 ſind einige Faͤlle, die am haͤuſigſten vor⸗ kommen mußten, zum voraus entſchieden: aber dieſe wahrlich nicht auf das mildeſte. Z. E. ſoll⸗ ten nach dieſer Erklärung, die Teſtamente, die noch vor der Zeit da das neue Geſetz in Kraft ge⸗ treten, in rechtsbeſtaͤndiger Form errichtet waren, aber die neuen Rechte in Anſehung des Inhalts verletzen, unguͤltig ſeyn, ſobald der Todesfall ſich nach jenem entſcheidenden Tage ereignete.
Alle bisher ausgefuͤhrten Schwierigkei⸗ ten, alles daraus entſpringende Ungemach,


