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Ueber den Code Napoleon und dessen Einführung in Deutschland / Von August Wilhelm Rehberg, Königlich Grossbrittanischen Hofrathe und Mitgliede der Gesellschaft der Wissenschaften zu Göttingen
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von den oben angegebnen drey Erlaͤuterungen gel⸗ ten ſolle, ſo wuͤrden dennoch einige Faͤlle uͤbrig bleiben, die auf keine Weiſe, in keinem Sinne, befriedigend aufgeloͤſet werden koͤnnen: weil im Geſetze ſelbſt, welches keine ruͤckwirkende Kraft haben ſoll, ſchon eine Ruͤckwirkung enthalten iſt. Dahin gehoͤrt die vom Appellationshofe zu Tou⸗ louſe aufgeworfne Frage*), ob Donationen die unter dem alten Geſetze gemacht ſind, dem zufolge ſie einer Collation nicht unterworfen waren, bey einer Erbſchaft, welche unter dem neuen Geſetze eroͤfnet wird, nach welchem ſie conferirt werden muͤſſen, dieſer Collation zu unterziehen ſeyen? Der Erblaſſer hatte die Donation vollzogen, zu einer Zeit, da ſie unter keinen Umſtänden wieder in Anſpruch genommen werden konnte. Bey der Publication des neuen Geſetzes haͤtte er Maasre⸗ geln ergreifen können, um die Donation zu be⸗ kraͤftigen: aber er dachte vielleicht nicht daran: oder er glaubte es ſey unnoͤthig, weil das neue Geſetz keine ruͤckwirkende Kraft haben ſoll. Die Miterben aber berufen ſich darauf, daß ſie ihre

An⸗

*) Crussaire. p. 761.