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Ueber den Code Napoleon und dessen Einführung in Deutschland / Von August Wilhelm Rehberg, Königlich Grossbrittanischen Hofrathe und Mitgliede der Gesellschaft der Wissenschaften zu Göttingen
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dert werden, damit ein altes Teſtament guͤltig bleibe. Aber er weiß zu Gunſten dieſer billigen Auslegung nichts anzufuͤhren, als die Analogie der Verordnungen Juſtinians, welche doch nach dem Geſetze vom 30 Ventoſe des Jahrs XII. nichts mehr gelten. Auch haben einige Gerichtshoͤfe in Frankreich, denen rechtsbeſtändiger Weiſe gemachten, aber nach Einfuͤhrung des neuen Geſetzes, deſſen Vor⸗ ſchriften ſie kein Genuͤge thaten, eröfneten Teſta⸗ menten, die Guͤltigkeit abgeſprochen: und der franzoſiſche Juſtizminiſter zu Caſſel hat ſich in der Verlegenheit, in die ihn eine gleiche Auslegung von Seiten der Stadtobrigkeit in Braunſchweig*) verſetzte, welche er ſelbſt durch eine leichtſinniger Weiſe ertheilte ausdruͤckliche Anweiſung vom 25 Januar 1803 veranlaßt hatte, nur durch eine lahme Ausflucht zu helfen gewußt**).

Die Teſtamente ſind aber bey weitem nicht alles. Wird das Principium anerkannt, ſo trift es unendlich viele andre Geſchaͤfte.

*) Sie iſt in der Zeitſchrift, der Rheiniſche Bund im 5ten Bande S. 464 abgedruckt. **) Weber S. 94.