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Liebe zu andern Menſchen mit der bittern Em⸗ pfindung der getaͤuſchten Hofnung, ja ſogar gerechter Erwartung, in denen geſtraft, denen die Fruͤchte jener Bemuͤhungen zu Gute kommen ſollten. Alles, wie es der Eigenſinn des Geſetzgebers gewollt hat.
Erbſchaftstheilungen, Abfindungen, Ueber⸗ tragungen mannigfaltiger Art, die in Beziehung auf die im neuen Geſetze verbotne Anordnung, vor Einfuͤhrung derſelben ſchon vollzogen ſind, muͤſſen wohl beſtehen bleiben. Nur der Theil, dem das Sei⸗ nige entzogen iſt, oder der es freywillig aufgeopfert hat, in Beziehung auf eine zugeſicherte Schadlos⸗ haltung; nur dieſer allein iſt verkurzt und betro⸗ gen. Man kann vorgeben, daß ſolche Opfer des gemeinen Beſtens wegen nothwendig ſeyen; aber man rede nicht von Gerechtigkeit.
Dieſe harten Schlaͤge treffen nicht blos die großen Familien, gegen deren Intereſſe die revo⸗ lutionairen Geſetze zunaͤchſt gerichtet waren. Der Haß gegen dieſelben verblendete die Revolutions⸗ Geſetzgeber uͤber das Schickſal unzähliger Perſo⸗ nen aus dem Mittelſtande, die in ihrem beſchränk⸗


