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nern, daß Montesquieu nicht ſo dachte, wie der Argus.
Was fuͤr ein Uebel kann daraus entſtehen, wenn Eine Provinz des großen Reiches andern Civil⸗Rechten folgt, als andre Provinzen, deren naturliche Beſchaffenheit, deren Einwohner, ihre Sitten und Neigungen, verſchiedne Beduͤrfniſſe haben? Wenn nur jede beſtimmt weiß, was bey ihr Rechtens iſt; wenn der Fremde, der daſelbſt Geſchaͤfte macht, die Folgen ſeiner Hand⸗ lungen durch die gehoͤrige Sorgfalt in Erkundi⸗ gungen, erfahren kann: wozu denn den Gewohn⸗ heiten Gewalt anthun?
Glaubt man etwa, daß es möglich ſey, je⸗ mals das Recht und den Rechtsgang ſo zu verein⸗ fachen, daß jeder ſich ſelbſt rathen und helfen koͤnne, wenn er in das allgemeine Geſetzbuch hin⸗ einſieht? Die Erfahrung weniger Jahre hat die Schwaͤrmereyen franzoſiſcher Staatskuͤnſtler hier⸗ uber, laͤngſt widerlegt. Bedarf man aber unter allen Umſtänden und unter der Herrſchaft jeder Geſetzgebung, der Huͤlfe von Rechtsgelehrten, ſo mag man eben ſo wohl den Sachwalter zu Rathe


