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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
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34 I. Buch. 5. Litel. 2. Cap

naͤmlichen Geldbuße und zu einer Gefaͤngnißſtrafe, die nicht unter einem Monate ſeyn darf, verurtheilt werden.

158. Die in den Artikeln 148, 149 151, 152, 3, 15 4 und 155 enthaltenen Verfuͤgungen in Ruͤckſicht des ehrerbietigen Anſuchens, welches in den daſelbſt bemerkten

Fäaͤllen an die Eltern gerichtet werden muß, ſind auch auf natürliche, geſetzlich anerkannte, Kinder anwendbar.

159. Ein natuͤrliches Kind, das nicht anerkannt iſt, ſo wie dasjenige, welches nach erfolgter Anerkennung ſeine Eltern verloren hat, oder deſſen Eltern ihren Willen zu erklaren nicht im Stande ſind, kann, vor Zuruͤcklegung des ein und zwanzigſten Jahres, nur mit der Einwilligung eines ihm hierzu beygeordneten Vormundes ſich verheirathen.

160. Wenn keines von den Eltern oder Großeltern am Leben iſt, oder wenn dieſelben ſaͤmmtlich außer Stande ſind, ihren Willen zu erklaͤren: ſo koͤnnen Soͤhne oder Töchter, welche noch nicht ein und zwanzig Jahre alt ſind, nur mit der Einwilligung des Familienrathes ſich verheirathen.

161. In gerader Linie iſt die Ehe unter allen Aſcen⸗ denten, und ihren ehelichen oder unehelichen Deſcendenten, wie auch unter Verſchwaͤgerten derſelben Linie, verboten.

16 3. In der Seiten⸗Linie iſt die Ehe unter Geſchwi⸗ ſtern, ohne Unterſchied der ehelichen und unehelichen Geburt, wie auch unter Verſchwaͤgerten in demſelben Grade, verboten.

(S. Anh. Nro. III.*) 163. Die Ehe iſt ferner verboten: zwiſchen dem Oheim

und der Nichte, der Tante und dem Neffen.

164. Doch bleibt es dem Koͤnige berlaſſen, aus wichti⸗ gen Gruͤnden von den in dem vorhergehenden Artikel ent⸗ haltenen Eheverboten zu befreyen.

Zweytes Capitel. Von den auf die Abſchließung der Ehe ſich beziehenden Foͤrmlichkeiten. 165. Die Ehe ſoll oͤffentlich vor dem Beamten des Per⸗ ſonenſtandes an dem Orte, wo einer von beyden Theilen ſeinen Wohnſitz hat, abgeſchloſſen werden.