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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
Seite
21
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I. Buch. 2. Titel. 5. Cap. 21

eingelaufen iſt, ſoll das Verzeichniß der Schiffs⸗Mannſchaft in das Buͤreau des Vorgeſetzten der Einſchreibung zum See⸗ dienſte niedergelegt werden. Dieſer hat eine von ihm unter⸗ zeichnete Ausfertigung der Sterbe-Urkunde dem Beamten des Perſonenſtandes an dem Wohnorte des Verſtorbenen zuzuſenden, welche hierauf ſogleich in die Regiſter einge⸗ tragen werden muß.

Fuͤnftes Capitel.

Von den Urkunden des Perſonenſtandes, welche Mili⸗ taͤrperſonen außerhalb des Staatsgebietes betreffen.

88. Die außerhalb des Staatsgebietes aufgenommenen urkunden des Perſonenſtandes, ſie betreffen Militaͤr- oder andere bey den Armeen angeſtellte Perſonen, ſollen nach den durch die vorherigen Verfuͤgungen vorgeſchriebenen For⸗ men, jedoch mit Vorbehalt der in den folgenden Artikeln enthaltenen Ausnahmen, abgefaßt werden.

s9. Der Quartiermeiſter bey einem jeden Corps, das aus einem oder mehreren Bataillons oder Schwadrons be⸗ ſteht, und der commandirende Hauptmann bey den anderen Corps, ſollen die Verrichtungen des Beamten des Perſonen⸗ ſtandes beſorgen. Eben dies ſoll der bey der Armee oder dem Armeecorps befindliche Muſterungs-Inſpector, in Be⸗ treff der Officiers ohne Truppen, und der uͤbrigen bey der Armee angeſtellten Perſonen, thun.

90. Bey jedem Truppencorps ſoll fuͤr die Urkunden des Perſonenſtandes ein eigenes Regiſter gefuͤhrt werden, das ſich auf die Individuen dieſes Corps bezieht, und ein zweytes bey dem Generalſtabe der Armee oder eines Armee⸗ corps, fuͤr die Civil-Urkunden, welche die Officiers ohne Truppen und das Nebenperſonal betreffen. Dieſe Regiſter ſollen auf dieſelbe Weiſe, wie die anderen Regiſfter des Corps und eines jeden Stabes, aufbewahrt, und, bey der Ruͤck⸗ kehr des Corps oder der Armeen auf das Staatsgebiet, in das Kriegsarchiv niedergelegt werden.