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l. Buch. 1. Titel. 2. Cap.
Zweytes Capitel. Von der Beraubung der buͤrgerlichen Rechte.
Erſter Abſchnitt.
Von der Beraubung der buͤrgerlichen Rechte durch den Verluſt der Eigenſchaft eines Einlaͤnders.
17. Man verliert die Eigenſchaft eines Einlaͤnders:
1) Durch die in einem fremden Lande erlangte Natura⸗ liſirung;
2) Durch die von dem Koͤnige nicht genehmigte Annah⸗ me eines oͤffentlichen, von einer fremden Regierung verlie⸗ henen, Amtes;
3) Endlich durch jede in einem fremden Lande, ohne die Abſicht der Ruͤckkehr, geſchehene Niederlaſſung.
Eine Niederlaſſung zu Handelszwecken ſoll nie ſo ange⸗ ſehen werden, als ſey ſie ohne die Abſicht der Ruͤckkehr geſchehen.
18. Der Einlaͤnder, welcher die rechtliche Eigenſchaft eines ſolchen verloren hat, kann ſie zu jeder Zeit wieder erlangen, wenn er mit Genehmigung des Koͤnigs in das Koͤnigreich zurüͤckkommt, und erkl äͤrt, daß er ſich daſelbſt niederlaſſen wolle, und daß er einer jeden mit den im Lande geltenden Geſetzen unvertraͤglichen Auszeichnung entſäge.
19. Eine Einlaͤnderin, die einen Fremden heirathet, tritt in das buͤrgerliche Verhaͤltniß ihres Mannes uͤber. Wird ſie Wittwe, ſo erhaͤlt ſie die rechtliche Eigenſchaft einer Einlaͤn⸗ derin wieder, vorausgeſetzt, daß ſie entweder im Koͤnigreiche wohnt, oder mit Genehmigung des Koͤnigs dahin zuruͤckkehrt und erklärt, daſelbſt ihren Wohnſitz nehmen zu wollen.
20. Wer in den durch die Artikel 10, 18 und 19 be⸗ ſtimmten Faͤllen die rechtliche Eigenſchaft eines Einlaͤnders wieder erhaͤlt, kann ſie nicht eher geltend machen, als bis er die Bedingungen erfuͤllt hat, die in dieſen Artikeln ihm auferlegt ſind, wie auch nur um ſolche Rechte auszuuͤben, die ihm ſeit dieſem Zeitpunkte angefallen ſind.


