Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Zweiter Theil (1809)
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ihn eine Ausnahme erleiden. Dieſe Verfuͤgung kann um ſo we⸗ niger Nachtheil haben, da die Emanzipation des Minderjähri⸗ gen allein ihn nicht zur Fuͤhrung einer offentlichen Handlung berechtigt, ſondern er dazu der formlichen Autoriſation ſeines Vaters, oder ſeiner Mutter, oder einer durch die Ge⸗ richte homologirten Autoriſation des Familien Rathes bedarf.

2) Es folgt aus dem Art. 6 des HandlungsGeſetzbuches, daß er ſeine Guͤter nur zum Jehuf ſeines Handels verpfaͤnden oder hypotheziren darf. Der Glaͤubiger muß ſich daher, ent⸗ weder durch den Akt ſelbſt, oder auf andere Weiſe, den Beweiß verſchaffen, daß die dargeliehene Gelder in die Hand⸗ lung verwendet worden ſind, widrigenfalls auf das ohne Autoriſation gemachte Darlehn die oben entwickelte Grund⸗ ſätze ihre Anwendung finden muͤſſen⸗

3) um ſeine Immöbel, ſelbſt zum Behuf der Handlung, zu veraͤuſſern, iſt es nicht allein erforderlich, daß die Veraͤuſſe⸗ rung in der vom Art. 459 vorgeſchriebenen Form ge⸗ ſchehe, ſondern der Art. 6 des HandlungsGeſetzbuches erfor⸗ dert noch ausdrucklich eine homologirte Autoriſation des Fa⸗ milien Rathes.

4) Daß ein nicht emanzipirter Minderjaͤhriger keine Handlung fuͤhren koͤnne, folgt nicht ſowohl aus dem Art. 487, als aus dem Art. 2 des HandlungsGeſetzbuches. Derſelbe Artikel ſetzt der Bedingung der Emanzipation die des Alters von 18 Jahren, und die einer ausdrucklichen Autoriſation, hinzu.

5) Da der Widerruf der Emanzipation nur dann ſtatt findet, wenn die Reduktion der Verbindlichkeiten des Emanzipirten dazu Anlaß gegeben hat, dieſe Reduktion aber bei den Verbindlichkeiten des Handlungfuͤhrenden Emanzipirten