Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Zweiter Theil (1809)
Entstehung
Seite
466
Einzelbild herunterladen

434 No. 3.

456 füͤr ſich allein keinen MiethKontrakt auf längere Zeit als neun Jahre abſchlieſſen;

b) um uͤber ſeine Einkuͤnfte zu verfuͤgen;

c) um fuͤr den Unterhalt ſeiner Perſon und ſeiner Haus⸗ haltung zu ſorgen. Doch ſind die von ihm zu dem Ende kontrahirte Schulden, wenn ſie uͤbertrieben ſind, einer gerichtlichen Reduktion unterworſen.

Locre. VI. 367. Thibaut, hg. 495, 496. Nro⸗ I. 4. L 9. fl.

de SC. maced.(14. 6.) L ult. HF. ult. C. de inoff. test.(3. 23.) L. 92. fl. de cond. et dem(53. 1.)

4) Loers macht folgende Bemerkung zu dieſem Artikel, die wir mit den Worten der Allgem. Bibl.(1. 318) mittheilen: der Inbegriff des Vermoͤgens umfaßt eine doppelte Klaſſe von Guͤtern: die eine kann man als die Grundbeſtand⸗ theile des Vermoͤgens betrachten. Ihr erſatzloſer Verluſt hat die Verminderung, oft den Ruin des Vermoͤgens zur Folge. Eine ſcientifiſche Definition dieſer Klaſſe von Guͤ⸗ tern iſt ſchwer. Die geſande Vernunft, die tägliche Erfah⸗ rung unterſcheiden ſie leicht. Alle unbeweglichen Guͤter, Renten, AktivForderungen, abgelegte und nicht wieder ange⸗ legte Kapitalien, ein ganzes Ameublement, ein landwirth⸗ ſchaftliches Inventarium, eine Gemähldeſamilung, eine Bi⸗ bliothek, ein Naturalienkabinet wer wird nicht in allen dieſen und ähnlichen Gegenſtänden von Werth, die Grund⸗ beſtandtheile einer ganzen Vermogensmaſſe erkennen? Die zweite Klaſſe von Guͤtern kann als das periodiſche Erzeug⸗ niß, oder als die werthloſe, dem täglichen Gebrauch und Ver⸗ brauch gewidmete Zugabe zum Hauptvermoͤgen, betrachtet werden. Aus dem Verluſt deſſelben entſteht noch keine Ver⸗ minderung des Hauptvermögens. Erzeugniſſe des Ackerbaus,