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ches vielleicht auf ſie uͤbergehen koͤnnte; man duͤrfe nicht das Vermoͤgen mehrerer Perſonen belaſten, um einer eine uͤberfluͤſſige Garantie zu gewähren; endlich ſei die Verantwort⸗ lichkeit, welche durch die coutume von Bretagne gegen diejenige, die zur Wahl eines Vormundes mitgewirkt hatten, begruͤndet war, nie in Anſpruch genommen werden.
3) Sollten mehrere Vormuͤnder beſtellt worden ſein, ſo muͤſſen der Auftrag eines Jeden, ſo wie dieGraͤnzen ſeiner Verantwort⸗ lichkeit, in dem Teſtament oder dem ErnennungsAkt beſtimmt werden. Iſt ihnen die Geſchäftsfuͤhrung gemeinſchaftlich ubertragen, ſo haften ſie ſolidariſch dafur.
3 weiter Abſchnitt. Von den Verrichtungen der Curatoren, Erſte Abtheilung. won dem Curator eines emanzipirten Minderjährigen. 5. 162.
Von dem Augenblick der Emanzipation an handelt der Emanzipirte ſelbſi. Auch die Handlungen, zu deren Guͤltigkeit der Beiſtand ſeines Curators erforderlich iſt, werden im Namen des Emanzipirten, und nicht fuͤr ihn durch ſeinen Curator, vorgenommen
In Hinſicht auf den Emanzipirten, der zugleich Han⸗ delsmann iſt, enthaͤlt das Geſetz beſondere Beſtimmun⸗ gen.
5. 163.
Der emanzipirte Minderjährige bedarf des Beiſtandes ſeines Kurators nicht:
a) um ſein Vermoögen zu verwalten. Doch kann er 31 1, Th. 30


