Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Zweiter Theil (1809)
Entstehung
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2) Wem muß aber die Rechnung abgelegt werden,

durch die Erben des Vormundes, der vor der Grosjährigkeit oder Emancipation verſtorben iſt?

durch die Mutter, welche die Vormundſchaft bis zur Ernen⸗

nung eines Vormundes gefuͤhrt hat? durch die wiederheirathende Mutter, welche die Vormund⸗ ſchaft verliert? durch den Vormund, der wegen einer, erſt ſeit der Ueber⸗ nahme der Vormundſchaft eingetretenen, Entſchuldigung dieſe abgegeben hat? durch denjenigen, der waͤhrend dem Rechtsſtreit uͤber ſeine Entſchuldigung verwaltet hat? durch den wiederrufenen oder abgeſetzten Vormund? durch die Erben des Vormundes, welche die Geſchaͤftsfuͤhrung nach deſſen Tode fortgefuͤhrt haben? Locré glaubt, daß es der Jurisprudenz, dem Art. 4 ge⸗ maͤß, uͤberlaſſen bleibe, dieſe Luͤcke auszufuͤllen. Ich bin übrigens eher ſeiner Meinung, daß die Rechnung dem Ge⸗ gen Vormund abgelegt werden muſſe, als der Meinung von Delvincourt, daß ſie dem neuen Vormunde abzulegen ſei. Offenbar iſt hier das Intereſſe des Minder⸗ jährigen mit dem des abgetretenen Vormundes, oder ſeiner Erben, im Widerſpruch, und der GegenVormund alſo durch den Art. 420 ausdruͤcklich berufen, ihn zu vertreten. Del⸗ vincourt ſtützt ſeine Meinung auf den Art. 305, der aber von einem ganz verſchiedenen Falle handelt. Da der neue Vormund die Perſon des alten fortſetzt, ſo kann er mit dem Abſchluß der Rechnung ſchon darum nicht beauftragt ſein, wie v. Almen dingen richtig bemerkt, weil das Intereſſe des Abhörenden dem Intereſſe des Abzuhörenden widerſpricht.