Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Zweiter Theil (1809)
Entstehung
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auch noch heutzutage in ſolchen Fällen beruͤckſichtigt zu wer⸗

den.

10) Schließt die Befugniß, ſich zu vergloichen, die auf Schieds⸗

richter zu kompromittiren, in ſich? Dieſe Frage muß ver⸗

neinend entſchieden werden. Nicht allein ward ſchon ehedem die L. 34.§ 1. f de minor. ſtrenge gehandhabt, ſondern jeder Compromiß in Sachen, bei welchen Mindetjährige oder

Interdizirte betheiligt ſind, iſt auch durch die Art. 1004 u.

83 des Geſetzbuchs uber das Verfahren im burgerlichen

Prpzeß ausdruͤcklich verboten.

11) Das Verfahren, um die Homologation zu erwirken, findet

ſich in den Art. 885 u. ff. deſſelben Geſetzbuchs vorgezeichnet.

Wir heben folgende Verfugungen, welche zut Ergaͤnzung der

oben angefuͤhrten Artikel des Codex dienen, aus:

a) der Familien Rath kann auch ein anderes Glied, als den Vormund, beauftragen, die Homologation nachzuſuchen. Qrt. 887.) Man hat dabei vorzuglich den Fall im Auge gehabt, wo die Berathſchlagung dem Antrag oder der Meinung des Vormundes nicht entſpricht;

b) verſäumt der Vormund, oder das beauftragte Glied des Familien Raths, die Nachſuchung länger als 14 Tage, oder verſchiebt er ſie uͤber die vom Familien Rath feſtgeſetzte Zeit hinaus, ſo kann jedes Glied dieſes Rathes ſie nach⸗ ſuchen, und zwar, in dieſem Falle, auf Koſten des Vor⸗ mundes oder beauftragten Mitglieds. Sollte der erſte in der Zwiſchenzeit durch eine Veränderung der Umſtände un⸗ erwartete Huͤlfsmittel gefunden haben, ſo bleibt es ihm un⸗ benommen, den Familien Rath nochmal zu verſammeln, und auf eine Abänderung der Berathſchlagung anzutragen;

c) die Homologation wird durch eine dem Präſidenten zu