Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Zweiter Theil (1809)
Entstehung
Seite
3
Einzelbild herunterladen

Zweiter Titel. Von der Ehe. F uͤnftes Kapitet. Von der Aufloßung der Ehe. 5. 87. D⸗ Ehe wird aufgelößt: durch den natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Tod eines der Ehegatten; durch die geſetzlicher Weiſe ausgeſprochene Eheſcheidung. In dem einen und dem andern Falle darf ſich die Frau nicht eher als nach dem Ablauf von zehn vollen Monaten ſeit der Auflößung der fruͤhern Ehe wieder verehelichen, und iſt die Eheſcheidung mit beiderſeitiger Einwilligung ohne Angabe der Beweggründe ausgeſprochen worden, erſt nach dem Ablauf von drei vollen Jahren ſeit derſelben Epoche. Loere III. 523, 531. IV. 435. VerbalProzeſſe vom 14ten Ven⸗ demiaire 20, 49 Ventoſe 11, Projekt des C. G. Be I. Tit. 5. Art. 25, 76. L. 2. C de secund. nupt. 15. 9.)L. 15. C. ex quib. caus. inkam. arrog.(2. 12.) Mein Jonrnal, drikter Jahrgang. Décis.

S. 136. Delvincourt, Instit. I. 290. Pandectes frangaises, Iv. 33. Jurispradence du Code Napoléon, an 13. I 344.

1) Wir haben bereits einigemal bemerkt, daß jedes Urtheil, welches den buͤrgerlichen Tod nach ſich zieht, auch zugleich die Ehe, kraft des Geſetzes und ohne weiteres, auflößt. Der Art. 227. No. Z. muß jedoch mit den Art. 26 und 27 in Uebereinſtimmung geſetzt und in der Art verſtanden werden,

*

227

223, 396

297