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Kodex Napoleon / übersetzt und kommentirt von F. Lassaulx, ordentl. Professor an der hohen Schule der Rechte in Koblenz
Entstehung
Seite
531
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dem Regierungs Kommiſſair(Kaiſerl. Prokurator) bei dem Civi Gericht, zugeſtellt werden muß, dieſe von der geſchehenen Hinterlegung zu vergewiſſern. Ein Auszug aus dieſem Kontrakt, der deſſen Datum, die Namen, Vornahmen, das Gewerbe und den Wohn⸗ ort jedes der Kontrahenten, die Bezeichnung der Guͤ⸗ ter, nach ihrer Beſchaffenheit und Lage, den Kauf⸗ Preiß und die uͤbrigen Laſten des Verkaufs, enthal⸗ ten muß, muß in dem Audienzſaa! des Tribunals an⸗ geheftet werden, und während zwei Monaten ange⸗ beftet bleiben; während dieſet Zeit haben die Weiber, die Männer, die Vormuͤnder, die Bei Vormuͤnder, die Minderjährigen, die Interdizirten, die Verwandten und Freunde, und der Regierungs Kommiſſair(Kaiſ. Prokurator) das Recht, auf dem Buͤreau des Hypo⸗ cheken Bewahrers, nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde, Inſcriptionen auf das verauſſerte Immöbel nachzuſu⸗ chen und machen zu laſſen: dieſe Inſcriptionen bringen dieſelbe Wirkung hervor, als wenn ſie am Tag des Ehe Kontraktes oder an dem Tage, an welchem der Vormund ſeine Amtsverrichtungen angetreten hat, genommen worden wären: alles den Verfolgungen ohnbeſchadet, welche gegen die Maͤnner und Vormuͤn⸗ der, nach den weiter oben aufgeſtellten Regeln ſtatt finden koͤnnen, wenn ſie zum Vortheile von drittern Perſonen Hypotheken bewilligt haͤtten, ohne dieſen er⸗ klärt zu haben, daß die Immoöbel ſchonkraft der Ehe oder der Vormundſchaft, mit Hypothek beſchwert waren.

2195. Wenn, im Laufe der zwei Monate, waͤh⸗ rend welchen der Kontrakt angeſchlagen bleibt, keine Inſcription fuͤr die Weiber, Minderjährigen oder In⸗ terdizirten auf die verkauften Immoͤbel genommen wor⸗ den iſt, ſo gehen ſie, ohne irgend eine Verhaftung fur