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Kodex Napoleon / übersetzt und kommentirt von F. Lassaulx, ordentl. Professor an der hohen Schule der Rechte in Koblenz
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ſchloſſen werden, als nachdem neue Verkuͤndigungen in der oben vorgeſchriebenen Form erlaſſen worden ſind.

66. Die Oppoſitions Akte gegen eine Ehe muͤſſen von den Opponenten oder ihren, mit einer authentiſchen Spezia Vollmacht verſehenen, Bevollmaͤchtigten auf dem Original und der Abſchrift unterzeichnet werden. Sie muͤſſen, mit der Abſchrift der Vollmacht, den Parthieen perſoͤnlich oder in ihrem Wohnork, ſo wie dem Beamten des Cwilſtandes, der ſein Viſa auf das Original zu ſetzen hat, zugeſtellt werden.

67. Der Beamte des Civilſtandes hat auf dem Regiſter der Verkuͤndigungen von den Oppoſitionen auf der Stelle ſummariſche Meldung zu thun. Er hat ebenfalls am Rande der Einſchreibung der beſagten Oppoſitionen von den Urtheiien oder ſonſtigen Akten Meldung zu thun, wodurch die Oppoſitionen freige⸗ geben worden ſind, und von welchen ihm eine Ausferti⸗ gung uͤbergeben worden iſt.

68. Im Falle der Oppoſition darf der Beamte des Civilſtandes die Ehe nicht abſchlieſſen, ehe man ihm die Aufhebung derſelben zugeſtellt hat, unter Strafe einer Geldbuße von dreihundert Franken und aller Schadloshaltungen.

69. Wenn keine Oppoſition vorliegt, ſo muß in dem Heuraths Akt Meldung davon geſchehn; und wenn die Verkuͤndigungen in mehreren Gemeinden geſche⸗ hen ſind, ſo haben die Partheien ein, von Jem Be⸗ amten des Civilſtandes einer jeden dieſer Gemeinden ausgeſtelltes Zeugniß, welches beweißt, daß keine Oppoſition beſteht, beizubringen.

70. Der Beamte des Civilſtandes muß ſich den Ge⸗ burtsſchein eines jeden der kuͤnftigen Ehegatten einrei⸗ chen laſſen; derjenige der Eheleute, der ſich in der Un⸗ moͤglichkeit befinden ſollte, ihn beizubringen, kann an deſ⸗ ſen Stelle einen Akt der Offenkundigkeit beibringen,