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Code de commerce : nach der officiellen Ausgabe übersetzt
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245
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Von den Bankerotten. 245

2) wenn ſich ergiebt, daß er bedeutende Summen im Spiele oder in Unternehmungen verſchwendet hat, die von bloßem Zufall abhaͤngig waren;

3) wenn aus ſeiner letzten Inventur hervorgehet, daß er, obſchon ſein Activ⸗Vermoͤgen von ſeinem Paſſiv⸗ Stande wie funfzig gegen hundert uͤberſtiegen ward, gleichwohl bedeutende Darlehne aufgenommen und Waa⸗ ren mit Verluſt oder unter dem Cours verkauft hat;

4) wenn er Wechſelbriefe ausgeſtellet und gezogen hat, welche ſein Activ⸗Vermoͤgen nach der letzten Inven⸗ tur um das Dreyfache uͤberſteigen.

587. Als des einfachen Bankerotts ſchuldig ſoll verfoigt und für einen Bankerottirer erklart werden⸗

derjenige Fallit, welcher nicht die im Art. 440. vor⸗ geſchriebene Erklärung bey der Gerichts⸗Erpedition ein⸗ gereicht;

derjenige, welcher ſich, nachdem er ſich anfaͤnglich entfernt gehabt, nicht perſoͤnlich vor den Curatoren und Syndicen innerhalb der vorgeſchriebenen Friſten geſtellet⸗ noch ſeine Ehehaften(oder rechtlich anerkannte Behinde⸗ rungen) nachgewieſen hat;

Derjenige, der ordnungswidrig gehaltene Handlungs⸗ buͤcher einreicht, ohne daß jedoch die vorwaltende Un⸗ ordnung auf einen Betrug hinweiſet, oder der nicht ſeine ſammtlichen Buͤcher eingereicht hat;

derjenige, der einen oder mehrere Handlungsgeſell⸗ ſchafter und die Verfuͤgung des Art. 440. nicht beobach⸗ tet hat.

§88. Alle Faͤlle, in denen der einfache Bankerott eintritt, gehoͤren vor die Zucht⸗Polizey⸗Gerichte, welche auf Antrag der Syndicen, oder irgend eines einzelnen Gläubigers des Falliten, oder auf die von Amtswegen gethane Anregung der oͤffentlichen Behoͤrden daruͤber zu entſcheiden haben.

389. Wenn die Syndicen der Glaͤubiger die Unter⸗ ſuchung wegen einfachen Bankerotts gegen den Gemein⸗ ſchuldner veranlaßt haben, ſo werden die Unterſuchungs⸗ koſten von der Maſſe übertragen.

50o. Wird die Unterſuchung auf Anregen eines

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