Von den Handelsgeſellſchaften. 15
der Summe, welche er zu dem Societaͤts⸗Fonds herge⸗ ſchoſſen hat oder herzuſchießen hatte.
27. Der Commandit⸗Geſellſchafter kann keine Ge⸗ ſchaͤftsfuͤhrung fur die Geſellſchaft uͤbernehmen, noch in ihren Geſchaͤften angeſtellt werden, waͤre es auch nur in der Eigenſchaft eines Bevollmaͤchtigten.
gg. Im Uebertretungsfalle wird der Commandit⸗ Geſellſchafter zugleich mit den Compagnons unter ge⸗ meinſamer Firma wegen aller Schulden und Verbind⸗ lichkeiten der Geſellſchaftshandlung in solidum verant⸗ wortlich.
29. Die Handelsgeſellſchaft ohne Firma hat keinen gemeinſamen Namen: ſie wird nicht durch den Namen eines der zur Geſellſchaft Verbundenen bezeichnet.
3o. Sie wird nach dem Namen desGegenſtandes der Unternehmung ſelbſt genannt.
Zr. Sie wird durch Bevollmaͤchtigte verwaltet, die, auf eine beſtimmte Zeit angeſtellt, mit wiedetruflichem Auftrag verſehen, Theilnehmer der Geſellſchaft oder auch nicht, ſeyn und einen Gehalt haben oder unentgeldlich ar⸗ beiten koͤnnen.
32. Dieſe Bevollmaͤchtigten ſind nur fur die Voll⸗ ziehung des ihnen ertheilten Auftrags verantwortlich.
Sie werden daher durch ihre Geſchaͤftsfuͤhrung we⸗ der fuͤr die Perſon noch in solidum verbunden, ſoviel die Geſchaͤfte der Geſellſchaft angehet.
33. Die Geſellſchaftsglieder koͤnnen nicht mehr ver⸗ lieren, als den Betrag ihres Antheils am Capital der Geſellſchaft.
34. Das Capital der Geſellſchaftshandlung ohne Firma wird in Actien und ſelbſt in Antheile von Actien von gleichem Werthe getheilt.
Die Actien koͤnnen dergeſtalt eingerichtet wer⸗ den, daß ſie an jeden Briefsinhaber lauten.
In dieſem Falle wird die Ceſſion der Actie durch Uebertragung des Rechts bewirkt.
36. Das Eigenthum der Actien kann auch durch Eintragung in die Buͤcher der Geſellſchaftshandlung bewirkt werden. p 221 1
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