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Code de commerce : nach der officiellen Ausgabe übersetzt
Entstehung
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11
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Von den Handelsgeſellſchaften. 11

Die Commandit⸗Geſellſchaft, und

Die Geſellſchaft ohne Firma.

20. Die Handelsgeſellſchaft unter gemeinſamer Fir⸗ ma iſt die, welche von zweyen oder mehrern Perſonen geſchloſſen wird, um unter einer Geſellſchafts⸗Firma Hand⸗ lung zu treiben.

21. Nur die Namen der wirklichen Geſellſchafts⸗ glieder koͤnnen in die Firma aufgenommen werden.

22. Die zur Handelsgeſellſchaft unter einer Firma Zuſammengetretenen, welche im Societäts⸗Contracte nam⸗ haft gemaͤcht worden, ſind wegen aller von der Geſell⸗ ſchaft uͤbernommenen Berbindlichkeiten einer für alle und alle fuͤr einen(in solidum) verantwortlich, wenn auch nur einer der Handelsgeſellſchafter unterzeichnet hat, ſo⸗ pald nur dabey die Firma gebraucht worden.

23. Die Commandit-Geſellſchaft wird von einem oder mehrern verantwortlich zu machenden Geſellſchafts⸗ gliedern und von einem oder mehrern andern abge⸗ ſchloſſen, welche letztere nur Gelder zur GSeſellſchaftshand⸗ lung herſchießen und Commandit-Geſellſchafter oder Associés en commandite genannt werden.

Dieſe Handelsgeſellſchaft beſteht unter einer Geſell⸗ ſchafts⸗Firma, welche nothwendig aus dem Namen eines oder mehrerer der verantwortlichen und in solidum haf⸗ tenden Geſellſchaftsglieder beſtehen muß.

24. Beſteht die Handelsgeſellſchaft aus mehrern in solidum PVerantwortlichen und unter einer Firma Ver⸗ bundenen, gleichviel ob alle zuſammen oder einer oder mehrere fur alle die Geſchaͤfte fuhren, ſo iſt die Societät zu gleicher Zeit eine Geſellſchaft unter gemeinſamer Fir⸗ ma in Bezug auf ſie und Commandit-Geſellſchaft in Bezug auf diejenigen, welche blos Gelder hergeſchoſſen haben.

25. Der Name eines bloßen Commandit⸗Geſell⸗ ſchafters darf nicht in die Geſeliſchafts⸗Firma aufgenom⸗ men werden.

26. Der Commandit⸗Geſellſchafter trägt ſeinen Theit des eingetretenen Verluſtes, nach Maaßgabe

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