Teil eines Werkes 
Erste Abtheilung, Privatrecht : Erster Theil (1809)
Entstehung
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z. geſetzliche Interdikrion oder gänzliche Sus⸗ penſion aller CivilRechte während der Dauer der Strafe als Folge jeder Verurtheilung zu einer entehrenden und peinlichen Strafe.

c. Theilweiſe Susvenſion der CivilRechte, waͤhrend fuͤnf Jah⸗ ren wenigſtens und 10 Jahren hoͤchſtens, in folgenden Fal⸗ len, als Folge von ZuchtPolizeilrtheilen erlaſſen:

1. gegen Diebe, welche aber, weil der Diebſtahl von er⸗ ſchwerenden Umſtänden entblößt war, nnr im 3nwtwolizei

Wege verfolgt worden ſind;(Art. 401.)

2. gegen Ganner und Betruͤger;[Art. 405.)

3. gegen die Unternehmer von Spielhänſern und die haber an ſolchen.[Art. 410.

Dieſe theilweiſe Interdiktion zieht die uſibitet wahrend ihrer Dauer, zu folgenden Handlungen des huͤrgerlichen und ſautsvürgerlicen Lebens nach ſich:

1. zu Sitz und Stimme in Kantonal und vnnnunn.

lungen;

2. gewaͤhlt zu werden;

3. zu den Imtsverrichtungen als Geſhworuer, oder zu

2 ſtigen öffentlichen Amtsverrichtungen, zu irgend einer An⸗

ſtellung in der Verwaltung oder zu irgend einem Amte, berufen zu werden; 3

3 Waffen zu ttagen;

In einem FamilienRathe Sis und Stimme zu haben;

6. zu Vormunbſchaften und Curatelen, ausgenommen uͤber

eigne Kinder und ſelbſt für dieſe nur in ſo fern die Fa⸗

milie iöre Zuſtimmung dazu ertheilt;

7. als Werköetſtändiger oder Zeuge bei einem ffentlichen uit

gebraucht zu werden;

3. Zeugniß vor Seticht als zur vfen auslunft atzugeben

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