Druckschrift 
Gesetzbuch Napoleons / nach dem officiellen Texte übersetzt von Daniels, Substituten des kaiserlichen General-Procurators bey dem Cassations-Hofe in Paris
Entstehung
Seite
612
Einzelbild herunterladen

61 Aphabetiſches Regiſer:

auf Wiederkauf, 1650 u. f Wegen unverhältnifmößiger Nie⸗ drigkeit des Preiſes, 16/4 u f. Grundſaͤtze, nach denen der Verkauf einer Erbſchaft beurtheilt werden muß, 1696. Der Ver⸗ kauf bricht der Regel nach die Miethe nicht, 1743 u. f Verkauf(unfreywilliger). Siehe Vergantung.. Verkäufer. Jeder dunkele oder zweydeutige Vertrag wird wider ihn ausgelegt; er iſt verbunden, die verkaufte Sache zu überlie⸗ fern und zu gewähren; wie die Immobilien, Mobiliar Effeeten und unkoͤrperliche Gerechtſame überliefert werden; wo und in welcher Zeit die Ueberlieferung geſchehen muͤſſe; in welchen Fällen der Verkäufer nicht zur Ueberlieferung verbunden ſey, 1602 u. f. In welchem Zuſtande die Sache und ihr Zubehoͤr von dem Ver⸗ kaͤufer uͤberliefert werden muͤſſe; in welchen Fällen der Verkäufer das Recht habe, einen Zuſatz zum Preiſe fuͤr das Uebermaß zu

fordern, in welchen der Ankäufer berechtiget ſey, von dem Ver⸗

käufer eine Verminderung des Preiſes zu begehren, 1614 u. f. Welche Gewaͤhr der Verkaͤnfer dem Ankäufer zu leiſten habe, und welche Wirkungen ſie hervorbringe Siehe Gewährlei⸗ ſtung. Was er fuͤr Rechte in Berreff der unbezahlten Mobiliar⸗ Effecten habe, wenn ſie ſich noch in den Händen des Kaͤufers befinden, 2102 Welches Privilegium auf das Immobiliar⸗Stück wegen Zahlung des Preiſes, 2103. Was er thun muß, um es in ſeiner Kraft zu erhalten, 2106.

Verkuͤndigungs⸗Aet(der Ehe). Siehe Aufgebothe.

Vermächtniſſe. Wann muͤſſen ſie bey der Erbſchaft conferirt werden, wann nicht? 843, 345 u. ſ. Wann ſie alle kraftlos ſind, wann ſie vermindert werden können, wie die Reduction geſchieht, 926 u. f. Wer ſie auszuliefern habe, 1009 u f. Wie die vermachte Sache abgeltefert werden müſſe, 018. Was Rechtens ſey, wenn das vermachte Grundſück vergrößert, mt einer Hypothek oder einem Nießbrauche beſchwert worden, wenn der Teſtirer eine fremde Sache, eine Sache von einer gewiſſen

Gattung ehne weitere Beſtimmung, wenn er ſeinen Glaͤubigern

und Demeſtiken etwas vermacht hat, 1015 u. f. Wann die Ver⸗

mãchtniſſe hinwegfallen, 1042.

Vermächtnißnehmer. Siehe Legatar.

Vermächtniß unter einem Univerſal⸗Titel. Erklä⸗ rung deſſelben, 1010. Von wem die Auslieferung deſſelbeh zu vertangen ſey, 1011.

Vermiether Verbindlichkeiten deſſelben nach der Natur des Contractes, 1719 u. f. Für welche Störungen hat er keine Gewähr zu leiſten, 1725 u f. Der Vermiether eines Hauſes kaun unter dem Vorwande nicht von dem Contracte abgehen, daß er es ſelbſt beziehen wolle, wenn nicht das Gegentheit aus⸗ bedungen worden, 1761. Worin beſteht das Privilegium, welches er auf die Mobilien des Miethers hat? 2102.

Vermögens⸗Abtretung. Siehe Hüter⸗Abtretung.