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gemens apportés aux lois anciennes par les lois nou- velles; c. des dissertations, de plaidoyers et de réquisitoires de L'éditeur sur les unes et les autres.“ —— Im Moniteur(1808. No. 111) werden dem Werke folgende Vorzüge beygelegt: es sey frey von allen Materien, die heutzutage auſser Gebrauch
und ohne Interesse sind;— es enthalte bey jeder
Materie des jetzt geltenden Rechts zugleich eine
vollständige Abhandlung sowohl der alten Legis- lation als des Droit interméediaire;— es sey bereichert mit den Urtheilen des Cassationshofes: — es bemerke die Veränderungen, die die alte und mittlere Legislation durch Einführung der Co- des erlitten haben;— es suche die Schwierigkei- ten, welche entstehen können, im voraus auf, und anticipire die Auflösung.— Bey der Gelegenheit wird auch dagegen protestirt, als sey dieses Ré- pertoire eine blolse Umschmelzung von dem (S. 88. No. I meiner Einleitung) gedachten Recueil des questions desselben Verfassers. Beyde Werke sind ganz von einander verschieden, und eins verweist auf das andere. S. 90. No. 2.
Dieses Werk von Bavoux dem alteren(profes- seur- suppléant à F'école de droit de Paris) und Loiseau(docteur en droit), welches mit dem J. XII seinen Anfang nahm, erscheint in zwanglosen Hef- ten zu vier Bogen. Die Herausgeber charakteri- siren selbst das Werk, seinem Inhalte und seiner
Einrichtung nach, in einem kleinen Programm al-


