58 B. 209 T. Von der Verjährung. 465
2254. Die Verjährung läuft gegen eine verheirathe⸗
te, wenn gleich in Rückſicht ihres Vermögens weder durch die Eheberedung noch gerichtlich abgeſonderte, Frau, in Anſehung desjenigen Vermögens, wovon ihr Mann die Verwaltung hat, mit Vorbehalt des Regreſſes gegen dieſen.
2255. Sie läuft jedoch, zufolge des 1561. Artikels in dem Titel von dem Ehevertrage und denw ech⸗ ſelſeitigen Rechten der Ehegatten, nicht wäh⸗ rend der Ehe in Anſehung eines nach dem Rechtsverhält⸗ niſſe des Brautſchatzes gegebenen und nachher veräuſſerten Grundſtückes.
2256. Eben ſo ſteht während der Ehe der Lauf der Verjährung ſtill,
1) in dem Falle, wo die Klage der Frau nicht eher angeſtellt werden kann, als nach der von ihr vorzunehmen⸗ den Wahl zwiſchen der Annahme des gemeinſchaftlichen Vermögens oder der Verzichtleiſtung auf daſſelbe;
2) in dem Falle, wo der Ehemann, welcher eigenes Vermögen ſeiner Frau ohne ihre Einwilligung verkauft hat, für den Verkauf Gewähr leiſten muß, und in allen übri⸗ gen Fällen, wo die Klage der Frau in ihren Folgen auf den Mann zurückwirken würde.
2257. Die Verjährung läuft nicht,
in Anſehung der von einer Bedingung abhängigen For⸗ derungen, bis zum Eintritte dieſer Bedingung;
in Anſehung der Klage auf Gewährleiſtung, bis die Entwährung wirklich Statt gefunden hat;
in Anſehung der an einem beſtimmten Tage fälligen Forderungen, bis dieſer Tag erſchienen iſt.
2258. Die Verjährung läuft nicht gegen einen Be⸗ neſicalerben in Anſehung der Forderungen, welche er an den Nachlaß hat.
Sie läuft gegen erbloſe Verlaſſenſchaften, wenn gleich noch kein Curator für dieſelben beſtellt iſt.
2259. Sie läuft auch während der drey Monate, welche zur Errichtung eines Inventariums, und der vierzig Tage, welche als Bedenkzeit verſtattet ſind.


