36 B. 20r T. Von der Verjährung. 461
oder wird ſeine Klage verworfen, ſo iſt die Unterbrechung für nicht geſchehen zu achten.
22 48. Die Verjährung wird dadurch unterbrochen, daß der Schuldner oder Beſitzer das Recht deſſen, gegen welchen er verjahrte, anerkennt.
2249. Die in Gemäßheit der vorhergehenden Artike! an Einen von mehreren Solidarſchuldnern geſchehene Auf⸗ forderung, oder deſſen Anerkennung, unterbricht die Ver⸗ jährung gegen alle übrigen, und ſelbſt gegen ihre Erben.
Die an Einen der Erben eines Solidarſchuldners ge⸗ ſchehene Aufforderung, oder die Anerkennung dieſes Erben, unterbricht die Verjährung nicht in Anſehung der übrigen Miterben, wenn gleich die Forderung mit einer Hypothek verſehen wäre; ausgenommen, wenn die Verbindlichkeit untheilbar iſt.
Dieſe Aufforderung oder Anerkennung unterbricht die Verjährung in Anſehung der übrigen Mitſchuldner nur für den Antheil, wozu dieſer Erbe verpflichtet iſt.
Um in Anſehung der übrigen Mitſchuldner die Verjäh⸗ rung für das Ganze zu unterbrechen, muß die Aufforderung an alle Erben des verſtorbenen Schuldners gerichtet werden, oder von ihnen allen die Anerkennung geſchehen.
2250. Eine an den Hauptſchuldner gerichtete Auffor⸗ derung, oder deſſen Anerkennung, unterbricht die Verjäh⸗ rung in Anſehung der Bürgen.
Zweyter Abſchnitt.
Von den Urſachen, welche den Lauf der Verjährung auf. halten.
2251. Die Verjährung läuft gegen alle Perſonen, in Anſehung deren kein Geſetz eine Ausnahme begründet.
2252. Die Verjährung läuft nicht gegen Minderjäͤh⸗ rige und Interdicirte, mit Vorbehalt der im 2278. Artikel enthaltenen Verfügung, und mit Ausnahme der übriget geſetzlich beſtimmten Fälle.(*)
2253. Sie läuft nicht zwiſchen Ehegatten.
(*) S. Art. 328. 1663. u. 1676.


