Jahrgang 
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Seite
459
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38 B. 20r T. Von der Verjährung. 459 Urſache und den urſprünglichen Grund ſeines Beſitzes nicht ſelbſt ändern kann.

22 6 1. Zuläßig iſt jedoch die Verjährung gegen den Rechtsgund ſeines Beſitzes in dem Sinne, daß man die Be⸗ freyung von einer üͤbernommenen Verbindlichkeit durch Ver⸗ jährung erlangen kann.

Viertes Capitel.

Von den Urfachen, welche den Lauf der Verjaͤh⸗ rung unterbrechen oder aufhalten.

Erſter Abſchnitt. Von den Urſachen, welche die Verjährung unterbrechen. 2242. Die Verjährung kann entweder natürlich oder im rechtlichen Sinne unterbrochen werden.

22 ½ 5. Eine natürliche Unterbrechung iſt vorhanden⸗ wenn dem Beſitzer die Benutzung der Sache entweder durch den vorigen Eigenthümer oder auch durch einen Dritten über ein Jahr lang entzogen war.

2244. Eine Vorladung vor Gericht, ein Zahlungs⸗ befehl oder eine Arreſtverfügung, welche demjenigen, den man an der Verjährung verhindern will, inſinuirt worden ſind, bewirken eine Unterbrechung im rechtlichen Sinne. 2245. Eine Vorladung vor den Friedensrichter zum uche der Güte unterbricht die Verjährung von dem Ta⸗

Verſ

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ge an, da ſie geſchehen iſt, wenn binnen der geſeblichen Friſten eine Vorladung vor Gericht darauf erfolgt.(*)

2246. Eine Vorladung vor Gericht unterbricht die Verjährung, ſelbſt wenn ſie vor einen unzuſtändigen Rich⸗ ter geſchah.

2247. Iſt die Vorladung wegen eines Mangels in der Form ungiltig,

ſteht der Kläger von ſeiner Klage ab,

läßt er das gerichtliche Verfahren erlöſchen,(**)

(*) S. C. G. O. Ark. 57. (**v) S. C. G. O. Art. 397.