Jahrgang 
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38 B. 20r T. Von der Verjährung. 457

2253. Gewaltſame Handlungen können eben ſo we⸗ nig einen Beſitz begründen, welcher fähig wäre, die Ver jährung zu bewirken.

Der hiezu taugliche Beſitz nimmt erſt mit dem Aufho⸗ ren der Gewalt ſeinen Anfang.

225 4. Der gegenwärtige Beſitzer, welcher den Be⸗ weis führt, daß er ehedem im Beſitze geweſen ſey, hat, jedoch mit Vorbehalt des Gegenbeweiſes/ die Vermuthung für ſich, daß er auch in der Zwiſchenzeit beſeſſen habe.

2235. Um die Verjährung zu vollenden, kann man zu ſeinem eigenen Beſitze denjenigen ſeines Vorgängers rechnen, auf welche Weiſe man auch, ſey es aus einem all⸗ gemeinen oder beſondern Rechtsgrunde, unentgeltlich oder gegen Vergeltung, an deſſen Stelle getreten ſeyn mag.

Drittes Capitel.

Von den Urſachen, welche die Verjaͤhrung ver⸗ hindern.

2256. Wer für einen Andern beſitzt, der verjährt nie, ſo lange er auch beſitzen mag,

So können der Pachter, der Verwahrer, der Nutz⸗ nießer und alle diejenigen, welche bloß bittweiſe die Sache des Eigenthümers beſitzen, dieſelbe nicht verjähren.

2257. Eben ſo wenig koͤnnen die Erben derjenigen, welche die Sache aus einem der im vorhergehenden Arri⸗ kel angeführten Rechtsgründe beſaßen, verjähren.

2258. Die im 2236 und 2257. Artikel erwähnten Perſonen können jedoch alsdann verjähren, wenn der Grund ihres Beſitzes entweder aus einer von einem Dritten herrührenden Urſache, oder durch den Widerſpruch, den ſie dem Rechte des Eigenthümers entgegengeſetzt haben, eine Veränderung erlitten hat.

2239. Diejenigen, welchen die Pachter, die Verwah⸗ rer und anderen, welche nur bittweiſe beſitzen, die Sache durch einen zur Übertragung des Eigenthums geſchickten Rechtsgrund überlaſſen haben, können dieſelbe verjähren.

2240. Gegen den Rechtsgrund ſeines Beſitzes zu verjähren, iſt in dem Sinne nicht geſtattet, daß man die